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JuraForum.deGesetzeZPO§ 372 ZPO - Beweisaufnahme 

§ 372 ZPO - Beweisaufnahme

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 6 (Beweis durch Augenschein)

(1) Das Prozessgericht kann anordnen, dass bei der Einnahme des Augenscheins ein oder mehrere Sachverständige zuzuziehen seien.

(2) Es kann einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht die Einnahme des Augenscheins übertragen, auch die Ernennung der zuzuziehenden Sachverständigen überlassen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Finanzgerichtsordnung (FGO)
    • Zweiter Teil (Verfahren)
      • Abschnitt III (Verfahren im ersten Rechtszug)
    • § 82 Anwendung der Zivilprozessordnung auf die Beweisaufnahme

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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