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JuraForum.deGesetzeZPO§ 371 ZPO - Beweis durch Augenschein 

Stand: 20.05.2013

§ 371 ZPO - Beweis durch Augenschein

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 6 (Beweis durch Augenschein)

(1) Der Beweis durch Augenschein wird durch Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins und durch die Angabe der zu beweisenden Tatsachen angetreten. Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten.

(2) Befindet sich der Gegenstand nach der Behauptung des Beweisführers nicht in seinem Besitz, so wird der Beweis außerdem durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung des Gegenstandes eine Frist zu setzen oder eine Anordnung nach § 144 zu erlassen. Die §§ 422 bis 432 gelten entsprechend.

(3) Vereitelt eine Partei die ihr zumutbare Einnahme des Augenscheins, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit des Gegenstandes als bewiesen angesehen werden.


Weitere Vorschriften um § 371 ZPO

Entscheidungen zu § 371 ZPO

  • OLG-STUTTGART, 21.04.2009, 8 W 155/08
    Auch unter der Geltung von § 12 HGB n. F. ab 1. Januar 2007 kann eine Anmeldung zum Handelsregister durch eine öffentliche Behörde oder eine siegelberechtigte Körperschaft des öffentlichen Rechts durch diese selbst vorgenommen werden. Die nunmehr in elektronischer Form erforderliche Anmeldung kann dabei an Stelle der früher...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 30.08.2007, 12 U 34/07
    Private elektronische Dokumente nach § 371a Abs. 1 ZPO können nur dann "Urkunde" im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO sein, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 2 Nr. 3 SignG) versehen sind.
  • OLG-NAUMBURG, 14.07.2006, 10 U 24/06
    Mit Rücksicht auf die Lage und geringe Bedeutung eins Wald- und Wiesenweges in einem Naturpark sind an die Verkehrssicherungspflichten des Trägers der Wegebaulast geringe Anforderungen zu stellen. Die Eigenverantwortlichkeit der Verkehrsteilnehmer (hier: Radfahrer) steht auf einem unbefestigten Wirtschaftsweg im Vordergrund.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 371 ZPO:

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