JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 37 ZPO - Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 1 (Gerichte)
Titel 2 (Gerichtsstand)
(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.
(2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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