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JuraForum.deGesetzeZPO§ 37 ZPO - Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung 

Stand: 20.05.2013

§ 37 ZPO - Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 1 (Gerichte)
         Titel 2 (Gerichtsstand)

(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.



Weitere Vorschriften um § 37 ZPO

Entscheidungen zu § 37 ZPO

  • OLG-CELLE, 23.01.2009, 4 AR 17/08
    Wird der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts abgelehnt, handelt es sich bei dem Verfahren kostenrechtlich um eine besondere Angelegenheit, die nicht mit der von dem Prozessbevollmächtigten im Hauptsacheverfahren verdienten Verfahrensgebühr abgegolten ist.
  • OLG-CELLE, 23.01.2009, 2 W 2/09
    Wird der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts abgelehnt, handelt es sich bei dem Verfahren kostenrechtlich um eine besondere Angelegenheit, die nicht mit der von dem Prozessbevollmächtigten im Hauptsacheverfahren verdienten Verfahrensgebühr abgegolten ist.
  • OLG-STUTTGART, 08.01.2009, 8 AR 32/08
    1. Ein Verweisungsbeschluss gem. § 281 ZPO ist beim Vorliegen objektiver Willkür nicht verbindlich. Hierzu zählen nicht nur die Gehörsverletzung und die völlige Gesetzlosigkeit, sondern auch die Fälle, bei denen mangels Begründung nicht nachvollziehbar ist, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Verweisung erfolgt. 2. Im...
  • OLG-NAUMBURG, 08.04.2008, 1 W 64/07
    Gegen den Beschluss einer Zivilkammer, die ihr ursprünglich zugewiesene Rechtssache nicht an eine andere Zivilkammer desselben Gerichts abzugeben im Hinblick auf eine Zuweisungsregel im gerichtsinternen Geschäftsverteilungsplan, sondern das Verfahren weiter selbst zu führen, ist ein isoliertes Rechtsmittel nicht eröffnet.
  • OLG-NAUMBURG, 25.02.2008, 1 AR 2/08 (Zust.)
    Die Verweisung eines Rechtstreits eines Unternehmens gegen eine Gebietskörperschaft in ihrer Eigenschaft als Trägerin eines Eigenbetriebes für eine Erdstofflagerstätte von einer Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen ist nicht willkürlich, wenn das verweisende Gericht geprüft hat, ob der Betrieb zumindest auch der...
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Erwähnungen von § 37 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 37 ZPO:

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