JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 369 ZPO - Ausländische Beweisaufnahme
Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
Titel 5 (Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme)
Entspricht die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme den für das Prozessgericht geltenden Gesetzen, so kann daraus, dass sie nach den ausländischen Gesetzen mangelhaft ist, kein Einwand entnommen werden.
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