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JuraForum.deGesetzeZPO§ 365 ZPO - Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter 

§ 365 ZPO - Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 5 (Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme)

Der beauftragte oder ersuchte Richter ist ermächtigt, falls sich später Gründe ergeben, welche die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht sachgemäß erscheinen lassen, dieses Gericht um die Aufnahme des Beweises zu ersuchen.
Die Parteien sind von dieser Verfügung in Kenntnis zu setzen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgerichtsgesetz (SGG)
    • Zweiter Teil (Verfahren)
      • Erster Abschnitt (Gemeinsame Verfahrensvorschriften)
        • Vierter Unterabschnitt (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • § 118 Entsprechende Geltung von Vorschriften der Zivilprozessordnung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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