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JuraForum.deGesetzeZPO§ 360 ZPO - Änderung des Beweisbeschlusses 

Stand: 20.05.2013

§ 360 ZPO - Änderung des Beweisbeschlusses

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 5 (Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme)

Vor der Erledigung des Beweisbeschlusses kann keine Partei dessen Änderung auf Grund der früheren Verhandlungen verlangen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen den Beweisbeschluss auch ohne erneute mündliche Verhandlung insoweit ändern, als der Gegner zustimmt oder es sich nur um die Berichtigung oder Ergänzung der im Beschluss angegebenen Beweistatsachen oder um die Vernehmung anderer als der im Beschluss angegebenen Zeugen oder Sachverständigen handelt. Die gleiche Befugnis hat der beauftragte oder ersuchte Richter. Die Parteien sind tunlichst vorher zu hören und in jedem Fall von der Änderung unverzüglich zu benachrichtigen.


Weitere Vorschriften um § 360 ZPO

Entscheidungen zu § 360 ZPO

  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 25.02.2005, 4 W 5/05
    Die Abänderung eines Beweisbeschlusses und die Anordnung einer Vorschussleistung sind nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
  • BAYOBLG, 10.07.2003, 2Z BR 56/03
    1. Werden Interessenten vom Kauf einer Eigentumswohnung durch Einwirkungen eines anderen Wohnungseigentümers abgehalten, kann dies Schadensersatzansprüche gegen diesen Wohnungseigentümer wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründen. 2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist für das Rechtsbeschwerdegericht nur...
  • OLG-KARLSRUHE, 12.11.2002, 1 W 44/02
    1. Auf § 358 ZPO beruhende Beweisbeschlüsse sind unanfechtbar. Als verfahrensleitende Anordnung ist die Überprüfung des Beweisbeschlusses dem laufenden Verfahren entzogen, vielmehr dem Rechtsmittelverfahren gegen die nachfolgende gerichtliche Entscheidung vorbehalten. Nichts anderes gilt, wenn ein Antrag auf Abänderung eines...
  • OLG-FRANKFURT, 28.08.2002, 2 WF 270/02
    Ordnet das Gericht an, daß die Partei einen Vorschuß für ein Sachverständigengutachten zu erbringen habe, erteilt es aber dem Sachverständigen den Auftrag, ohne daß die Partei den Vorschuß geleistet hat und obwohl sie angekündigt hat, den Vorschuß nicht zu erbringen, dann sind die Kosten des Gutachtens niederzuschlagen.
  • OLG-KARLSRUHE, 18.08.2000, 2 WF 108/00
    Leitsatz Sieht das Familiengericht von der Ausführung einer durch Beweisbeschluß angeordneten Beweiserhebung ab, weil es die Beweisfrage später nicht mehr für erheblich ansieht, kann dies von der Partei nicht selbständig mit der Beschwerde angefochten werden.

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