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JuraForum.deGesetzeZPO§ 36 ZPO - Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit 

Stand: 20.05.2013

§ 36 ZPO - Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 1 (Gerichte)
         Titel 2 (Gerichtsstand)

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.



Weitere Vorschriften um § 36 ZPO

Entscheidungen zu § 36 ZPO

  • OLG-MUENCHEN, 12.06.2009, 31 AR 332/09
    Der Antrag des Beklagten auf Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen kann bis zum Ablauf der verlängerten Klageerwiderungsfrist gestellt werden.
  • LAG-BERLIN-BRANDENBURG, 10.06.2009, 6 SHa 977/09
    Es ist keinesfalls offensichtlich gesetzwidrig, gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 VTV die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Wiesbaden anzunehmen für die Inanspruchnahme eines Unternehmers als Bürgen gem. § 1a Satz 1 AEntG (nunmehr: § 14 AEntG 2009) wegen der von seinem Auftragnehmer der ULAK geschuldeten Sozialkassenbeiträge.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 25.05.2009, 2 AR 16/09
    1. Hat das Gericht zwar die Stellung eines Verweisungsantrages wegen sachlicher Unzuständigkeit angeregt, vollzieht diese Anregung jedoch eine Streitwertangabe des Antragstellers nach, welche sich außerhalb der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bewegt, und ist der Antragsteller anwaltlich vertreten, so ist der hieraus ergehende...
  • OLG-MUENCHEN, 07.05.2009, 31 AR 232/09
    Zur gerichtlichen Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzung im Internet.
  • BGH, 25.02.2009, Xa ARZ 197/08
    Ist die Sache nicht an das Prozessgericht abgegeben worden, verbleibt es für die nachträgliche Titulierung nicht in den Vollstreckungsbescheid aufgenommener Kosten des Verfahrens bei der Zuständigkeit des Mahngerichts, das den Vollstreckungsbescheid entsprechend zu ergänzen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kosten mit dem...
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