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JuraForum.deGesetzeZPO§ 358a ZPO - Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung 

§ 358a ZPO - Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 5 (Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme)

Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen.
Der Beschluss kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet



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