JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 358a ZPO - Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung
Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
Titel 5 (Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme)
Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen.
Der Beschluss kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet
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