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JuraForum.deGesetzeZPO§ 355 ZPO - Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme 

Stand: 17.06.2013

§ 355 ZPO - Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 5 (Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme)

(1) Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht. Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen.

(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt.



Weitere Vorschriften um § 355 ZPO

Entscheidungen zu § 355 ZPO

  • BGH, 28.05.2009, I ZB 93/08
    Ein Beweisbeschluss über die Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der Prozessfähigkeit einer Prozesspartei, der ohne deren vorherige persönliche Anhörung zu dieser Frage erlassen wurde, verletzt den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör und kann von ihr ungeachtet der in § 321a Abs. 1 Satz 2, § 355 Abs. 2 ZPO...
  • BGH, 04.07.2007, XII ZB 199/05
    Der Beweisbeschluss, der zur Feststellung der Abstammung die Einholung eines Sachverständigengutachtens anordnet, kann weder mit der Beschwerde (Senatsbeschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 154/06 - FamRZ 2007, 549) noch mit der Berufung angefochten werden.
  • OLG-ROSTOCK, 22.03.2007, 7 W 122/06
    Gegen die Anordnung einer Vorschusspflicht im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens ist ebenso wie im Hauptprozess keine Beschwerde gegeben.
  • OLG-THUERINGEN, 22.01.2007, 1 UF 454/06
    1. Die Kindesmutter ist berechtigt, die Frage der Blutentnahme für ihren minderjährigen Sohn zu entscheiden. 2. Die der Weigerung zu Grunde liegende Beweisanordnung ist - trotz der prinzipiellen Unanfechtbarkeit eine Beweisbeschlusses (§ 355 Abs. 2 ZPO) - angreifbar, weil sie in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf...
  • LAG-NUERNBERG, 18.09.2006, 7 Ta 169/06
    1. Die Entscheidung über einen Aussetzungsantrag gem. § 148 ZPO steht im Ermessen des Gerichts, das vom Beschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden darf, ob die Ermessensgrenzen eingehalten sind. 2. Es bedeutet eine Überschreitung der Ermessensgrenzen, wenn die Ablehnung der Aussetzung der Verhandlung bezüglich einer Klage...
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