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JuraForum.deGesetzeZPO§ 35 ZPO - Wahl unter mehreren Gerichtsständen 

Stand: 17.06.2013

§ 35 ZPO - Wahl unter mehreren Gerichtsständen

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 1 (Gerichte)
         Titel 2 (Gerichtsstand)

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.



Weitere Vorschriften um § 35 ZPO

Entscheidungen zu § 35 ZPO

  • OLG-FRANKFURT, 27.07.2009, 6 W 63/09
    Der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Klägervertreters steht nicht entgegen, dass der Kläger wegen der Möglichkeit der Gerichtsstandswahl (§ 35 ZPO) das Verfahren auch bei dem Gericht hätte führen können, in dessen Bezirk der Klägervertreter ansässig ist.
  • LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN, 04.12.2008, 4 Sha 8/08
    1. Ein Verweisungsbeschluss ist offenbar gesetzeswidrig, wenn er auf eine (noch nicht) geltende Norm gestützt wird. 2. Das Wahlrecht gemäß § 35 ZPO kann noch zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit einer Klage ausgeübt werden.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 08.09.2008, 2 AR 45/08
    1. Eine "rechtskräftige" Entscheidung im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO erfordert einen Beschluss oder ein Urteil und ist nicht in einer bloßen - wenngleich begründeten - Verfügung zu sehen, mit der ein Gericht, an das eine Sache verwiesen wird und das seine Zuständigkeit ebenfalls verneint, die Gerichtsakte an das verweisende...
  • OLG-STUTTGART, 23.06.2008, 8 W 255/08
    Übt der Kläger das ihm zustehende Recht zur Wahl unter mehreren zuständigen Gerichten gem. § 35 ZPO - vorliegend in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG - dahin aus, dass er nicht im eigenen Gerichtsstand klagt, sondern bei einem auswärtigen Gericht an einem dritten Ort, der auch nicht dem Gerichtsstand des Beklagten entspricht,...
  • HESSISCHES-LAG, 09.06.2008, 1 SHa 1/08
    Nach dem 31. März 2008 ist die Verweisung des Rechtsstreits eines Außendienstangestellten, der nach seiner Ansicht im Gerichtsstand des Erfüllungsortes geklagt hat, offensichtlich rechtswidrig und für das Gericht, an das verwiesen worden ist, nicht bindend, wenn vor Verweisungen die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 48 Abs....
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