JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 35 ZPO - Wahl unter mehreren Gerichtsständen
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 1 (Gerichte)
Titel 2 (Gerichtsstand)
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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