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JuraForum.deGesetzeZPO§ 35 ZPO - Wahl unter mehreren Gerichtsständen 

§ 35 ZPO - Wahl unter mehreren Gerichtsständen

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 1 (Gerichte)
         Titel 2 (Gerichtsstand)

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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