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JuraForum.deGesetzeZPO§ 348 ZPO - Originärer Einzelrichter 

§ 348 ZPO - Originärer Einzelrichter

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 4 (Verfahren vor dem Einzelrichter)

(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter.
Dies gilt nicht, wenn

(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.

(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn


Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen.
Sie entscheidet hierüber durch Beschluss.
Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Drittes Buch (Handelsbücher)
      • Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
        • Sechster Unterabschnitt (Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder)
      • § 335 Festsetzung von Ordnungsgeld
  • Patentgesetz (PatG)
    • Sechster Abschnitt (Verfahren vor dem Bundesgerichtshof)
      • 2. (Berufungsverfahren)
    • § 114 Zulässigkeitsprüfung
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
        • Titel 4 (Verfahren vor dem Einzelrichter)
      • § 348a Obligatorischer Einzelrichter
      • § 349 Vorsitzender der Kammer für Handelssachen
      • § 350 Rechtsmittel
    • Buch 3 (Rechtsmittel)
      • Abschnitt 2 (Revision)
    • § 555 Allgemeine Verfahrensgrundsätze

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