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JuraForum.deGesetzeZPO§ 348 ZPO - Originärer Einzelrichter 

Stand: 20.05.2013

§ 348 ZPO - Originärer Einzelrichter

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 4 (Verfahren vor dem Einzelrichter)

(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn

1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder
2.
die Zuständigkeit der Kammer nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen;
b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften;
c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen;
d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer;
e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen;
f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes;
g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften;
h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen;
i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts;
j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie;
k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.

(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.

(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.



Weitere Vorschriften um § 348 ZPO

Entscheidungen zu § 348 ZPO

  • OLG-DUESSELDORF, 02.09.2008, I-24 U 59/07
    1. Rät der Rechtsanwalt fehlerhaft seinem Mandanten (Arbeitnehmer), selbst das Arbeitsverhältnis zu kündigen, und entzieht der Mandant, diesem Rat folgend, damit einer aussichtsreichen Kündigungsschutzklage gegen eine zuvor ausgesprochene Arbeitgeberkündigung die Grundlage, so ist der Rechtsanwalt für den daraus entstehenden...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 04.03.2008, 2 W 226/07
    1. Ein vor dem Landgericht geführter Rechtsstreit, der wegen fehlender Einzelrichterfähigkeit des Berichterstatters gemäß § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO originäre Kammersache ist, wird in Folge späteren Auswechselns oder Vertretens des Berichterstatters durch einen einzelrichterfähigen Kollegen nicht automatisch, d. h. ohne...
  • OLG-DRESDEN, 28.01.2008, 8 W 73/08
    Darüber, ob einer Beschwerde gegen eine Kammerentscheidung abzuhelfen ist, hat nach zwischenzeitlicher Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gemäß § 348a Abs. 1 ZPO nicht mehr die Zivilkammer in der Ausgangsbesetzung, sondern der Einzelrichter zu entscheiden.
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 29.03.2007, 5 W 77/07
    Die Zuständigkeit für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen einen Einzelrichter an einem Kollegialgericht wird auch nach der Neuregelung der Zuständigkeit des Einzelrichters in §§ 348, 348a ZPO allein durch § 45 Abs. 1 ZPO bestimmt und hat die Kammer unter Ausschluss des abgelehnten Richters - bei Ablehnung...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 19.03.2007, 8 W 50/07
    Beschwerdeverfahren: Aufhebung und Zurückweisung wegen falscher Besetzung.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 348 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 348 ZPO:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Drittes Buch (Handelsbücher)
      • Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
        • Sechster Unterabschnitt (Straf- und BußgeldvorschriftenOrdnungsgelder)
      • § 335 Festsetzung von Ordnungsgeld
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
        • Titel 4 (Verfahren vor dem Einzelrichter)
      • § 348a Obligatorischer Einzelrichter
      • § 349 Vorsitzender der Kammer für Handelssachen
      • § 350 Rechtsmittel
    • Buch 3 (Rechtsmittel)
      • Abschnitt 2 (Revision)
    • § 555 Allgemeine Verfahrensgrundsätze

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