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JuraForum.deGesetzeZPO§ 346 ZPO - Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs 

Stand: 20.05.2013

§ 346 ZPO - Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 3 (Versäumnisurteil)

Für den Verzicht auf den Einspruch und seine Zurücknahme gelten die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über ihre Zurücknahme entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 346 ZPO

Entscheidungen zu § 346 ZPO

  • LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN, 13.03.2002, 4 Ta 180/01
    1. Ein Berichtigungsbeschluss bedarf stets der Angabe dessen, was berichtigt werden soll. Soll im Wege des Berichtigungsbeschlusses einem Parteiwechsel oder dem Ausscheiden einer Prozesspartei genüge getan werden, muss das im Beschluss mitgeteilt und klargestellt werden. 2. Im Wege des Berichtigungsbeschlusses dürfen nur offenbare...
  • BGH, 20.07.1999, X ZR 139/96
    ZPO § 546 War eine Verfahrenstrennung in der Berufungsinstanz nicht willkürlich, kann die Beschwer aus einem Schlußurteil auch dann nicht mit der aus einem Teilurteil zusammengerechnet werden, wenn die getrennten Verfahren in der Revisionsinstanz zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden werden (Fortführung von BGH,...

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