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JuraForum.deGesetzeZPO§ 345 ZPO - Zweites Versäumnisurteil 

Stand: 20.05.2013

§ 345 ZPO - Zweites Versäumnisurteil

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 3 (Versäumnisurteil)

Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.



Weitere Vorschriften um § 345 ZPO

Entscheidungen zu § 345 ZPO

  • BGH, 03.03.2008, II ZR 251/06
    a) Gegen ein zweites Versäumnisurteil des Berufungsgerichts findet die Revision ohne Zulassung statt. b) Ein Anwaltswechsel nach einer Erschütterung des Vertrauensverhältnisses ist nur dann ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung, wenn die Partei darlegt, dass der Anwalt den Vertrauensverlust verschuldet hat.
  • LAG-KOELN, 20.04.2007, 4 Sa 22/07
    1. Zu den Korrekturmöglichkeiten bei einem trotz Insolvenz verkündeten Zweiten Versäumnisurteil. 2. Zu der bislang vom BAG und BGH nicht geklärten Frage, wie der Gemeinschuldner das Rechtsmittel der Berufung einlegen und durchführen kann, wenn gemäß § 117 InsO die Prozessvollmacht erloschen ist. 3. Zu der Frage, ob nach einem...
  • BGH, 22.03.2007, IX ZR 100/06
    a) Der Prozessbevollmächtigte, der zu einem auswärtigen Gerichtstermin anzureisen hat, ist bei der Auswahl des öffentlichen Verkehrsmittels grundsätzlich frei; er kann sich auch für das Flugzeug entscheiden. b) Bezieht der Prozessbevollmächtigte einen Inlandsflug in die Reiseplanung ein, braucht er für die Bemessung von...
  • OLG-DUESSELDORF, 22.12.2005, I-10 U 76/05
    1. Der Rechtsmittelkläger, der sich wegen unverschuldeter Säumnis gegen ein Zweites Versäumnisurteil wendet, muss bereits in der Berufungsbegründung schlüssige, konkrete Tatsachen dafür behaupten, dass die Voraussetzungen für die Säumnis im Einspruchstermin nicht vorgelegen haben. 2. Die plötzliche Erkrankung eines...
  • OLG-OLDENBURG, 05.12.2005, 15 U 73/05
    Wird trotz vorangegangenen Vollstreckungsbescheids versehentlich durch ein "1. Versäumnisurteil" entschieden und wird dieses Urteil, nachdem das Gericht eine Berichtigung angekündigt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, durch Beschluss nach § 319 ZPO in ein "2. Versäumnisurteil" geändert, so ist die nachfolgende...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 345 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 345 ZPO:

  • Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
    • Dritter Teil (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      • Erster Abschnitt (Urteilsverfahren)
        • Erster Unterabschnitt (Erster Rechtszug)
      • § 59 Versäumnisverfahren

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