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JuraForum.deGesetzeZPO§ 343 ZPO - Entscheidung nach Einspruch 

Stand: 20.05.2013

§ 343 ZPO - Entscheidung nach Einspruch

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 3 (Versäumnisurteil)

Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.



Weitere Vorschriften um § 343 ZPO

Entscheidungen zu § 343 ZPO

  • OLG-STUTTGART, 07.11.2008, 5 W 69/08
    Ein irrtümlich erlassenes Versäumnisurteil gegen einen falschen Beklagten kann nicht im Wege der Berichtigung nach § 319 ZPO, sondern nur durch Urteil im Einspruchsverfahren aufgehoben werden.
  • OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN, 04.09.2008, 2 L 46/08
    Ist die Anhörungsrüge gegen einen die Zulassung der Berufung ablehnenden Beschluss erfolgreich, bedarf es keiner förmlichen bzw. ausdrücklichen Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens; es kann sogleich darüber entschieden werden, ob der gerügte Beschluss aufrecht erhalten wird.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 12.02.2008, 27 U 36/07
    1. Die Annahme einer gesamtschuldnerischen vertraglichen Außenhaftung einzelner Wohnungseigentümer für die von der Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt, d.h. gemeinschaftlich bezogenen Leistungen (hier: Wasserver- und -entsorgung über ein gemeinschaftliches Leitungsnetz) kommt seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur...
  • BGH, 21.12.2005, X ZR 17/03
    a) Das Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage besteht nach Erhebung einer Leistungsklage umgekehrten Rubrums nicht mehr weiter, wenn im Verfahren über die Leistungsklage eine Sachentscheidung ergangen ist. b) Das Verfahren über eine negative Feststellungsklage, in dem in der Instanz bereits ein die begehrte...
  • OLG-NAUMBURG, 14.12.2004, 1 U 47/04
    Ein Vermögensschaden ist dem Mandanten eines Rechtsanwalts bereits dann entstanden, wenn durch die Pflichtverletzung des Rechtsanwalts sämtliche außervertragliche Schadenersatzansprüche des Mandanten aus einem Unfall gegen mehrere Haftpflichtige verjährt sind, und zwar unabhängig davon, ob der Mandant ggf. noch vertragliche...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 343 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 343 ZPO:

  • Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
    • Dritter Teil (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      • Erster Abschnitt (Urteilsverfahren)
        • Vierter Unterabschnitt (Beschwerdeverfahren, Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör)
      • § 78a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
  • Finanzgerichtsordnung (FGO)
    • Zweiter Teil (Verfahren)
      • Abschnitt V (Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens)
        • Unterabschnitt 2 (Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge)
      • § 133a
  • Sozialgerichtsgesetz (SGG)
    • Zweiter Teil (Verfahren)
      • Zweiter Abschnitt (Rechtsmittel)
        • Dritter Unterabschnitt (Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge)
      • § 178a
      • Dritter Abschnitt (Wiederaufnahme des Verfahrens und besondere Verfahrensvorschriften)
    • § 182a
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
        • Titel 2 (Urteil)
      • § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

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