Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug) Abschnitt 1 (Verfahren vor den
Landgerichten) Titel 3 (Versäumnisurteil)
Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.
Ein irrtümlich erlassenes Versäumnisurteil gegen einen falschen Beklagten kann nicht im Wege der Berichtigung nach § 319 ZPO, sondern nur durch Urteil im Einspruchsverfahren aufgehoben werden.
Ist die Anhörungsrüge gegen einen die Zulassung der Berufung ablehnenden Beschluss erfolgreich, bedarf es keiner förmlichen bzw. ausdrücklichen Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens; es kann sogleich darüber entschieden werden, ob der gerügte Beschluss aufrecht erhalten wird.
1. Die Annahme einer gesamtschuldnerischen vertraglichen Außenhaftung einzelner Wohnungseigentümer für die von der Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt, d.h. gemeinschaftlich bezogenen Leistungen (hier: Wasserver- und -entsorgung über ein gemeinschaftliches Leitungsnetz) kommt seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur...
a) Das Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage besteht nach Erhebung einer Leistungsklage umgekehrten Rubrums nicht mehr weiter, wenn im Verfahren über die Leistungsklage eine Sachentscheidung ergangen ist.
b) Das Verfahren über eine negative Feststellungsklage, in dem in der Instanz bereits ein die begehrte...
Ein Vermögensschaden ist dem Mandanten eines Rechtsanwalts bereits dann entstanden, wenn durch die Pflichtverletzung des Rechtsanwalts sämtliche außervertragliche Schadenersatzansprüche des Mandanten aus einem Unfall gegen mehrere Haftpflichtige verjährt sind, und zwar unabhängig davon, ob der Mandant ggf. noch vertragliche...
1. Nach § 3 Abs. 1 SoldVG sind als Dienstversorgung des Soldaten auf Zeit nur Übergangsgebührnisse, Übergangsbeihilfen sowie der Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 S. 2 SoldVG vorgesehen.
2. Nur die Übergangsbeihilfe wird in einer Summe ausgezahlt.
3. Zur Berücksichtigung der Leistungen nach dem SoldVG bei Verpflichtungen zum...