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JuraForum.deGesetzeZPO§ 342 ZPO - Wirkung des zulässigen Einspruchs 

§ 342 ZPO - Wirkung des zulässigen Einspruchs

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 3 (Versäumnisurteil)

Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.



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