JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 341 ZPO - Einspruchsprüfung
Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
Titel 3 (Versäumnisurteil)
(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist.
Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
(2) Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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