- BGH, 03.03.2008, II ZR 251/06
a) Gegen ein zweites Versäumnisurteil des Berufungsgerichts findet die Revision ohne Zulassung statt.
b) Ein Anwaltswechsel nach einer Erschütterung des Vertrauensverhältnisses ist nur dann ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung, wenn die Partei darlegt, dass der Anwalt den Vertrauensverlust verschuldet hat.
- OLG-NAUMBURG, 25.07.2007, 3 WF 224/07
Wird der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil unzulässig durch Beschluss verworfen, ist für die sofortige Beschwerde der Einzelrichter beim Senat zuständig. Da nach dem Gesetz aber durch Urteil zu entscheiden ist und für die Berufung der Senat dann zuständig ist bedingt das fehlerhafte Vorgehen eine Verschiebung der...
- BGH, 19.07.2007, I ZR 136/05
a) Die Entscheidung, durch die eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil versagt wird, muss auch dann durch Urteil ergehen, wenn sie isoliert vorab und nicht zusammen mit der Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung sowie ohne mündliche Verhandlung getroffen wird.
b) Fehlt auf...
- BGH, 05.03.2007, II ZB 4/06
Wird der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil durch ein kontradiktorisches Urteil wegen Nichtbeachtung der Einspruchsfrist verworfen, so muss sich die Berufungsbegründung mit dieser die Entscheidung allein tragenden Erwägung auseinandersetzen.
Ein nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil erhobener Einspruch ist...
- OLG-ZWEIBRüCKEN, 23.08.2005, 6 WF 153/05
Im FGG-Verfahren kommt die Verhängung eines Ordnungsgeldes gemäß den §§ 613 Abs. 2, 341, 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht in Betracht. Vielmehr kann das Gericht das persönliche Erscheinen eines Beteiligten allenfalls durch Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld bzw. Vorführung gemäß § 33 FGG erzwingen.
- KAMMERGERICHT-BERLIN, 14.03.2005, 12 U 46/04
Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde nach § 418 ZPO erstreckt sich nicht darauf, dass unter der gegebenen Zustellungsanschrift eine Wohnung des Adressaten existiert.
Die bloße Indizwirkung der Zustellungsurkunde, dass der Adressat unter der Zustellanschrift auch tatsächlich wohnhaft ist, kann durch eine plausible und schlüssige...
- OLG-CELLE, 19.02.2004, 2 W 11/04
Ein unzulässiger Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid muss gemäß § 341 Abs. 2 ZPO zwingend durch ein Urteil, das nach dem Gesetz auch ohne mündliche Verhandlung ergehen kann, verworfen werden, eine Zurückweisung des Einspruchs durch Beschluss ist unzulässig.
- OLG-ZWEIBRüCKEN, 13.02.2004, 4 W 4/04
Hat der Einzelrichter der Zivilkammer entgegen § 341 Abs. 2 ZPO den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss als unzulässig verworfen, so findet dagegen nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung die sofortige Beschwerde statt. Über die sofortige Beschwerde hat der originäre Einzelrichter des...
- OLG-ZWEIBRüCKEN, 15.07.2003, 4 U 31/03
Die Berufung gegen ein Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil als unzulässig verworfen hat, ist unzulässig, wenn sie allein damit begründet wird, die titulierte Forderung bestehe in der Sache nicht.
- LAG-BREMEN, 25.06.2003, 2 Sa 67/03
Gem. § 538 Abs. 2 ZPO kann das LAG den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückverweisen, wenn das Arbeitsgericht in der streitigen Verhandlung eine Entscheidung nach Aktenlage verkündet hat, mit dem die Klage abgewiesen wurde, ohne dass zuvor die klagende Partei einen Sachantrag gestellt hat.
- OLG-FRANKFURT, 18.03.2003, 9 W 1/03
Verwirft das Landgericht einen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil unter Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung durch Beschluss, so ist eine dagegen eingelegte "Beschwerde" nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung als sofortige Beschwerde statthaft. Im Übrigen ist sie nur zulässig, wenn sie innerhalb der Frist des §...
- LAG-KOELN, 26.02.2003, 7 Ta 229/02
1) Verwirft das Arbeitsgericht den verspäteten Einspruch gegen ein Versäumnisurteil nach der Neufassung des § 341 ZPO irrtümlich durch Beschluss statt durch Urteil, so ist die von der unterlegenen Partei nach Maßgabe der ihr erteilten Rechtsmittelbelehrung hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde zulässig.
Dies folgt aus dem...
- LAG-KOELN, 21.02.2003, 4 Sa 1054/02
Ein Urteil gem. § 341 Abs. 2 ZPO hat durch das Gericht, d.h. beim Arbeitsgericht durch die voll besetzte Kammer einschließlich der ehrenamtlichen Richter, zu ergehen.
- OLG-CELLE, 06.02.2003, 2 W 5/03
Eine Überleitung des Beschwerdeverfahrens in ein Berufungsverfahren bei einer entgegen § 341 Abs. 2 ZPO erfolgten Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil durch Beschluss, kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn das Landgericht durch einen Einzelrichter entschieden hat, gegen dessen Beschluss aufgrund des...
- OLG-NAUMBURG, 27.02.2002, 11 W 82/01
Zur Wirksamkeit der Ersatzzustellung durch Niederlegung im Falle des Wohnsitzwechsels.
- OLG-NAUMBURG, 13.11.2001, 8 WF 241/01
Wird ein Unterhaltsschuldner nach Zustellung der Unterhaltsklage stationär in ein Krankenhaus aufgenommen und trifft er keine Vorkehrungen zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Rechtsstreit, ist eine Fristversäumung grundsätzlich schuldhaft.
- OLG-STUTTGART, 08.11.2001, 6 W 30/01
1. Die richtig ausgeführte Zustellung ist wirksam, selbst wenn die Voraussetzungen für deren Bewilligung nach § 203 ZPO nicht erfüllt gewesen sind.
2. Die Ausschlussfrist von einem Jahr gemäß § 234 Abs. 3 ZPO findet nur dann keine Anwendung, wenn der Prozessgegner auf den Eintritt der Rechtskraft nicht vertrauen darf und der...
- OLG-STUTTGART, 08.11.2001, 6 W 30/2001
1. Die richtig ausgeführte Zustellung ist wirksam, selbst wenn die Voraussetzungen für deren Bewilligung nach § 203 ZPO nicht erfüllt gewesen sind.
2. Die Ausschlussfrist von einem Jahr gemäß § 234 Abs. 3 ZPO findet nur dann keine Anwendung, wenn der Prozessgegner auf den Eintritt der Rechtskraft nicht vertrauen darf und der...
- OLG-DUESSELDORF, 23.08.2001, 10 W 71/01
1. Ein Widerspruch gegen einen Mahnbescheid, den der Rechtspfleger unzutreffend nur als Teilwiderspruch bewertet hat, ist entsprechend § 694 Absatz 2 Satz 1 ZPO als Einspruch gegen den fehlerhaft erlassenen (Teil-) Vollstreckungsbescheid zu behandeln.
2. Eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem gemäss §§ 700 Absatz...
- LAG-HAMBURG, 03.07.2001, 1 Ta 3/01
Die Frist für die Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil beginnt spätestens dann zu laufen, wenn der Rechtsanwalt die Sache zur Vorbereitung des Einspruchs vorgelegt bekommt, weil die Nachprüfung der Frist zu diesem Zeitpunkt keine...