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JuraForum.deGesetzeZPO§ 341 ZPO - Einspruchsprüfung 

Stand: 19.04.2013

§ 341 ZPO - Einspruchsprüfung

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 3 (Versäumnisurteil)

(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

(2) Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.



Weitere Vorschriften um § 341 ZPO

Entscheidungen zu § 341 ZPO

  • BGH, 03.03.2008, II ZR 251/06
    a) Gegen ein zweites Versäumnisurteil des Berufungsgerichts findet die Revision ohne Zulassung statt. b) Ein Anwaltswechsel nach einer Erschütterung des Vertrauensverhältnisses ist nur dann ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung, wenn die Partei darlegt, dass der Anwalt den Vertrauensverlust verschuldet hat.
  • OLG-NAUMBURG, 25.07.2007, 3 WF 224/07
    Wird der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil unzulässig durch Beschluss verworfen, ist für die sofortige Beschwerde der Einzelrichter beim Senat zuständig. Da nach dem Gesetz aber durch Urteil zu entscheiden ist und für die Berufung der Senat dann zuständig ist bedingt das fehlerhafte Vorgehen eine Verschiebung der...
  • BGH, 19.07.2007, I ZR 136/05
    a) Die Entscheidung, durch die eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil versagt wird, muss auch dann durch Urteil ergehen, wenn sie isoliert vorab und nicht zusammen mit der Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung sowie ohne mündliche Verhandlung getroffen wird. b) Fehlt auf...
  • BGH, 05.03.2007, II ZB 4/06
    Wird der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil durch ein kontradiktorisches Urteil wegen Nichtbeachtung der Einspruchsfrist verworfen, so muss sich die Berufungsbegründung mit dieser die Entscheidung allein tragenden Erwägung auseinandersetzen. Ein nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil erhobener Einspruch ist...
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 23.08.2005, 6 WF 153/05
    Im FGG-Verfahren kommt die Verhängung eines Ordnungsgeldes gemäß den §§ 613 Abs. 2, 341, 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht in Betracht. Vielmehr kann das Gericht das persönliche Erscheinen eines Beteiligten allenfalls durch Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld bzw. Vorführung gemäß § 33 FGG erzwingen.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 341 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 341 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
        • Titel 2 (Urteil)
      • § 310 Termin der Urteilsverkündung
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
    • § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung

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