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JuraForum.deGesetzeZPO§ 340a ZPO - Zustellung der Einspruchsschrift 

Stand: 20.05.2013

§ 340a ZPO - Zustellung der Einspruchsschrift

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 3 (Versäumnisurteil)

Die Einspruchsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen. Dabei ist mitzuteilen, wann das Versäumnisurteil zugestellt und Einspruch eingelegt worden ist. Die erforderliche Zahl von Abschriften soll die Partei mit der Einspruchsschrift einreichen. Dies gilt nicht, wenn die Einspruchsschrift als elektronisches Dokument übermittelt wird.


Weitere Vorschriften um § 340a ZPO

Entscheidungen zu § 340a ZPO

  • LAG-KOELN, 27.09.2006, 7 Sa 514/06
    1. Die in einer aus Textbausteinen zusammengesetzten anwaltlichen Kündigungsschutzklage enthaltene Formulierung, die Kündigung sei "weder durch Gründe, die in der Person oder dem Verhalten der klägerischen Partei liegen, noch durch dringende betriebliche Erfordernisse...bedingt", enthält kein prozessual wirksames Bestreiten von im...
  • OLG-CELLE, 18.07.2006, 14 U 94/06
    Enthält die Einspruchsschrift gegen einen Vollstreckungsbescheid keine handschriftliche Unterschrift, darf der Einspruch nicht ohne weiteres verworfen werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob in dem Schriftstück selbst Anzeichen für ein bewusstes und gewolltes Inverkehrbringen erkennbar sind (im Anschluss an BVerfG NJW 2002, 3534).
  • OLG-KOBLENZ, 17.10.2005, 12 U 1301/04
    Gegen den Erlass eines Teilurteils bezüglich der Mietzinsforderungen unter Ausklammerung der Frage der Berechtigung von Nebenkostenforderung für andere Zeiträume bestehen mangels Divergenzgefahr keine Bedenken. Der vertragliche Anspruch auf Mietzinszahlung entsteht, wenn der Vermieter dem Mieter den unmittelbaren Besitz an der...
  • OLG-CELLE, 21.09.2005, 3 U 99/05
    1. Zu den Pflichten von Verkehrsanwalt und Prozessanwalt gegenüber dem Mandanten. 2. Zur Darlegungs- und Beweislast beim Rechtsanwaltsregress, zur Frage von Beweiserleichterungen im Falle einer groben Pflichtverletzung des Rechtsanwalts, zur Abgrenzung vom Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens. 3. Zur Pflicht des Gerichts,...
  • OLG-FRANKFURT, 15.06.2005, 7 U 185/04
    Mit einem anwaltlich zu richterlichem Protokoll erklärten Einspruch gegen ein Versäumnisurteil wird Sinn und Zweck der Formvorschrift des § 340 Abs. 1 ZPO Genüge getan, da für Gericht und Gegner zuverlässig feststeht, dass die säumige Partei den Prozess weiter betreiben will.
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