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JuraForum.deGesetzeZPO§ 34 ZPO - Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses 

Stand: 20.05.2013

§ 34 ZPO - Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 1 (Gerichte)
         Titel 2 (Gerichtsstand)

Für Klagen der Prozessbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.


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