JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 34 ZPO - Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 1 (Gerichte)
Titel 2 (Gerichtsstand)
Für Klagen der Prozessbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.
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