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JuraForum.deGesetzeZPO§ 338 ZPO - Einspruch 

Stand: 20.05.2013

§ 338 ZPO - Einspruch

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 3 (Versäumnisurteil)

Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu. Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen; dabei sind das Gericht, bei dem der Einspruch einzulegen ist, und die einzuhaltende Frist und Form mitzuteilen.


Weitere Vorschriften um § 338 ZPO

Entscheidungen zu § 338 ZPO

  • LAG-BREMEN, 25.06.2003, 2 Sa 67/03
    Gem. § 538 Abs. 2 ZPO kann das LAG den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückverweisen, wenn das Arbeitsgericht in der streitigen Verhandlung eine Entscheidung nach Aktenlage verkündet hat, mit dem die Klage abgewiesen wurde, ohne dass zuvor die klagende Partei einen Sachantrag gestellt hat.
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 28.06.2001, 4 U 69/00
    Verspätung trotz Flucht in die Säumnis 1. Die Flucht in die Säumnis vermag eine sonst drohende Verfahrensverzögerung nur dann abzuwenden, wenn diese durch zumutbare vorbereitende Maßnahmen zum Termin über Einspruch und Hauptsache aufgefangen werden kann. Das Hinausschieben eines Termins auf unbestimmte Zeit, um die vorherige...
  • OLG-KOBLENZ, 20.04.2000, 1 W 283/00
    Leitsatz: Eine Klageerwiderung im schriftlichen Verfahren kann nicht als Einspruch gegen ein zuvor ergangenes Versäumnisurteil ausgelegt oder umgedeutet werden, wenn dem Beklagten bei Abfassung der Erwiderung das Versäumnisurteil nicht bekannt war.

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