JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 337 ZPO - Vertagung von Amts wegen
Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
Titel 3 (Versäumnisurteil)
Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, dass die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist.
Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termin zu laden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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