Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeZPO§ 335 ZPO - Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung 

Stand: 20.05.2013

§ 335 ZPO - Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 3 (Versäumnisurteil)

(1) Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten ist zurückzuweisen:

1.
wenn die erschienene Partei die vom Gericht wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstandes erforderte Nachweisung nicht zu beschaffen vermag;
2.
wenn die nicht erschienene Partei nicht ordnungsmäßig, insbesondere nicht rechtzeitig geladen war;
3.
wenn der nicht erschienenen Partei ein tatsächliches mündliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes mitgeteilt war;
4.
wenn im Falle des § 331 Abs. 3 dem Beklagten die Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 nicht mitgeteilt oder er nicht gemäß § 276 Abs. 2 belehrt worden ist;
5.
wenn in den Fällen des § 79 Abs. 3 die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung erst in dem Termin erfolgt oder der nicht erschienenen Partei nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist.

(2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin zu laden.



Weitere Vorschriften um § 335 ZPO

Entscheidungen zu § 335 ZPO

  • BAG, 23.01.2007, 9 AZR 492/06
    1. Ergibt sich der Wille des Prozessvertreters des (Rechtsmittel-) Beklagten zur Abwehr des Sachantrags des (Rechtsmittel-) Klägers aus seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, so liegt keine Säumnis des (Rechtsmittel-) Beklagten vor, wenn dessen Prozessbevollmächtigter erklärt, er trete nunmehr nicht mehr für den...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 15.06.2006, 12 W 30/06
    Eine zutreffend protokollierte Rechtsauffassung des Erstgerichts kann - unabhängig davon, ob die Auffassung rechtlich richtig ist - nicht im Wege einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Protokollberichtigung inhaltlich überprüft werden.
  • HESSISCHES-LAG, 04.10.2005, 4 Ta 448/05
    1. Zwischen einem Termin zur mündlichen Verhandlung und einem darauf anberaumten Verkündungstermin darf kein fünf Monate überschreitender Zeitraum liegen. 2. Für Säumnisentscheidungen aufgrund eines Kammertermins ist nicht die Kammer des Arbeitsgerichts in voller Besetzung, sondern allein der Vorsitzende zuständig.
  • OLG-KARLSRUHE, 04.10.2005, 1 U 112/05
    1. Eine Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil ist bereits dann statthaft, wenn der Berufungskläger einen nach § 514 Abs. 2 ZPO zulässigen Berufungsgrund schlüssig vorträgt. 2. § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO steht dem Erlass eines Versäumnisurteils nicht entgegen, wenn ein rechtzeitig angekündigter Sachantrag in der mündlichen...
  • OLG-NAUMBURG, 27.02.2002, 11 W 82/01
    Zur Wirksamkeit der Ersatzzustellung durch Niederlegung im Falle des Wohnsitzwechsels.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 335 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 335 ZPO:

Benutzer-Kommentare zu § 335 ZPO

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 335 ZPO - Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche