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JuraForum.deGesetzeZPO§ 335 ZPO - Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung 

§ 335 ZPO - Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 3 (Versäumnisurteil)

(1) Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten ist zurückzuweisen:

(2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin zu laden.


Fußnoten:


Zu § 335: Geändert durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2840).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

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