Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeZPO§ 334 ZPO - Unvollständiges Verhandeln 

Stand: 20.05.2013

§ 334 ZPO - Unvollständiges Verhandeln

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 3 (Versäumnisurteil)

Wenn eine Partei in dem Termin verhandelt, sich jedoch über Tatsachen, Urkunden oder Anträge auf Parteivernehmung nicht erklärt, so sind die Vorschriften dieses Titels nicht anzuwenden.


Weitere Vorschriften um § 334 ZPO

Entscheidungen zu § 334 ZPO

  • BGH, 18.07.2001, XII ZR 87/99
    Teilweises Nichtverhandeln, das den Erlaß eines Teilversäumnisurteils zur Folge haben kann, liegt nur vor, soweit das Nichtverhandeln einen teilurteilsfähigen Teil des Verfahrens betrifft. Andernfalls handelt es sich um ein unvollständiges Verhandeln im Sinne des § 334 ZPO, das dem Erlaß eines streitigen Urteils über den...

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 334 ZPO - Unvollständiges Verhandeln"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche