Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeZPO§ 332 ZPO - Begriff des Verhandlungstermins 

Stand: 19.04.2013

§ 332 ZPO - Begriff des Verhandlungstermins

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 3 (Versäumnisurteil)

Als Verhandlungstermine im Sinne der vorstehenden Paragraphen sind auch diejenigen Termine anzusehen, auf welche die mündliche Verhandlung vertagt ist oder die zu ihrer Fortsetzung vor oder nach dem Erlass eines Beweisbeschlusses bestimmt sind.


Weitere Vorschriften um § 332 ZPO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 332 ZPO:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
    • Drittes Kapitel (Sonstige Vorschriften)
      • Dritter Teil (Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen)
    • § 227 Säumnis eines Beteiligten

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 332 ZPO - Begriff des Verhandlungstermins"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche