JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 331a ZPO - Entscheidung nach Aktenlage
Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
Titel 3 (Versäumnisurteil)
Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint.
§ 251a Abs. 2 gilt entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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