Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeZPO§ 331 ZPO - Versäumnisurteil gegen den Beklagten 

Stand: 19.04.2013

§ 331 ZPO - Versäumnisurteil gegen den Beklagten

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 3 (Versäumnisurteil)

(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.

(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.



Weitere Vorschriften um § 331 ZPO

Entscheidungen zu § 331 ZPO

  • OLG-OLDENBURG, 20.05.2008, 13 WF 92/08
    1. Eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3105 VV RVG entsteht nicht, wenn im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil verfahrensfehlerhaft ohne Antrag ergangen ist. 2. Eine Kürzung der Verfahrensgebühr im Prozesskostenhilfeverfahren kommt nicht in Betracht, wenn wegen eines unbedingten Klageauftrags eine Geschäftsgebühr nicht...
  • OLG-OLDENBURG, 20.05.2008, 13 WF 91/08
    1. Eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3105 VV RVG entsteht nicht, wenn im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil verfahrensfehlerhaft ohne Antrag ergangen ist. 2. Eine Kürzung der Verfahrensgebühr im Prozesskostenhilfeverfahren kommt nicht in Betracht, wenn wegen eines unbedingten Klageauftrags eine Geschäftsgebühr nicht...
  • OLG-KOBLENZ, 13.03.2008, 2 U 1490/04
    Der Verantwortliche eines Prospekts - Windkraftfonds - ist verpflichtet, sämtliche Umstände, die für die Entschließung der mit dem Prospekt angesprochenen Anlageinteressenten von Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig darzustellen Für die Beteiligung an einem Windkraftfonds sind insoweit regelmäßig die...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 11.03.2008, 1 W 332/06
    Die Terminsgebühr nach VV 3105 (1) Nr. 2 RVG entsteht auch dann, wenn das Gericht ein Versäumnisurteil erlässt, obwohl ein Antrag nach § 331 Nr. 3 ZPO nicht gestellt worden ist. Die Terminsgebühr wird in diesem Falle nicht durch eine Tätigkeit des Anwalts sondern durch den Erlass der Entscheidung ausgelöst.
  • OLG-KOBLENZ, 15.11.2007, 6 U 537/07
    1. Widerspricht der Schuldner der rechtlichen Einordnung einer als "Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" zur Insolvenztabelle angemeldeten, bereits durch ein Versäumnisurteil rechtskräftig titulierten Forderung, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung des Forderungsgrundes erheben. 2. Ein...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 331 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 331 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
        • Titel 1 (Verfahren bis zum Urteil)
      • § 276 Schriftliches Vorverfahren
        • Titel 2 (Urteil)
      • § 310 Termin der Urteilsverkündung
        • Titel 3 (Versäumnisurteil)
      • § 335 Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
    • Buch 7 (Mahnverfahren)
  • § 700 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

Benutzer-Kommentare zu § 331 ZPO

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 331 ZPO - Versäumnisurteil gegen den Beklagten"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche