JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 330 ZPO - Versäumnisurteil gegen den Kläger
Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
Titel 3 (Versäumnisurteil)
Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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