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JuraForum.deGesetzeZPO§ 330 ZPO - Versäumnisurteil gegen den Kläger 

§ 330 ZPO - Versäumnisurteil gegen den Kläger

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 3 (Versäumnisurteil)

Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 3 (Verfahren)
        • Titel 3 (Ladungen, Termine und Fristen)
      • § 215 Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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