Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeZPO§ 330 ZPO - Versäumnisurteil gegen den Kläger 

Stand: 20.05.2013

§ 330 ZPO - Versäumnisurteil gegen den Kläger

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 3 (Versäumnisurteil)

Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.


Weitere Vorschriften um § 330 ZPO

Entscheidungen zu § 330 ZPO

  • OLG-DUESSELDORF, 19.06.2007, I-24 U 78/07
    Ein unechtes Versäumnisurteil gegen den abwesenden Kläger ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn nicht behebbare Verfahrensmängel eine Klageabweisung erfordern (hier verneint).
  • BGH, 23.02.2006, III ZB 50/05
    a) Das Oberlandesgericht ist im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht an einer (streitigen) Sachentscheidung gehindert, wenn der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht säumig ist; in diesem Verfahren ist ein "Versäumnisbeschluss" analog § 330 ZPO nicht zulässig. b) Zur...
  • LAG-MUENCHEN, 12.01.2006, 3 Sa 538/05
    Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist nach Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags des Berufungsklägers im Wege des Erlasses eines Teilversäumnisurteil gegen den säumigen Berufungskläger; gleichzeitig Verwerfung der Berufung...
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 23.12.2005, 2 WF 212/05
    Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die nicht erschienene Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet worden war, ist unzulässig, wenn gegen die Partei ein Versäumnisurteil ergeht.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 29.11.2005, 1 W 348/04
    Eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr nach KV Nr. 1211 c der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG a. F. tritt nicht ein, wenn vor der Verfahrensbeendigung durch Abschluss eines Prozessvergleichs bereits ein Versäumnisurteil gegen den Kläger ergangen ist.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 330 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 3 (Verfahren)
        • Titel 3 (Ladungen, Termine und Fristen)
      • § 215 Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 330 ZPO - Versäumnisurteil gegen den Kläger"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche