Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug) Abschnitt 1 (Verfahren vor den
Landgerichten) Titel 3 (Versäumnisurteil)
Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.
Ein unechtes Versäumnisurteil gegen den abwesenden Kläger ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn nicht behebbare Verfahrensmängel eine Klageabweisung erfordern (hier verneint).
a) Das Oberlandesgericht ist im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht an einer (streitigen) Sachentscheidung gehindert, wenn der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht säumig ist; in diesem Verfahren ist ein "Versäumnisbeschluss" analog § 330 ZPO nicht zulässig.
b) Zur...
Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist nach Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags des Berufungsklägers im Wege des Erlasses eines Teilversäumnisurteil gegen den säumigen Berufungskläger; gleichzeitig Verwerfung der Berufung...
Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die nicht erschienene Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet worden war, ist unzulässig, wenn gegen die Partei ein Versäumnisurteil ergeht.
Eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr nach KV Nr. 1211 c der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG a. F. tritt nicht ein, wenn vor der Verfahrensbeendigung durch Abschluss eines Prozessvergleichs bereits ein Versäumnisurteil gegen den Kläger ergangen ist.
Die Rechtskraft eines klageabweisenden Versäumnisurteils macht die erneute gerichtliche Geltendmachung des Klageanspruchs in jedem Fall unzulässig; der Kläger kann sich im Zweitprozeß nicht darauf berufen, im Erstprozeß habe seinem Anspruch lediglich ein inzwischen behobenes vorübergehendes Hindernis (z.B. mangelnde Fälligkeit)...