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JuraForum.deGesetzeZPO§ 33 ZPO - Besonderer Gerichtsstand der Widerklage 

§ 33 ZPO - Besonderer Gerichtsstand der Widerklage

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 1 (Gerichte)
         Titel 2 (Gerichtsstand)

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Fünftes Buch (Seehandel)
      • Siebenter Abschnitt (Haverei)
        • Zweiter Titel (Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen)
      • § 738
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 1 (Gerichte)
        • Titel 2 (Gerichtsstand)
      • § 29c Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte

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