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JuraForum.deGesetzeZPO§ 329 ZPO - Beschlüsse und Verfügungen 

Stand: 20.05.2013

§ 329 ZPO - Beschlüsse und Verfügungen

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 2 (Urteil)

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 bis 5 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.



Weitere Vorschriften um § 329 ZPO

Entscheidungen zu § 329 ZPO

  • LAG-HAMM, 14.04.2009, 1 Ta 115/09
    Einem erneuten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein früher gestellter Aussetzungsantrag in demselben Rechtsstreit bereits abschlägig beschieden wurde und sich die Sachlage nicht geändert hat. Ob dem ersten Beschluss materielle Rechtskraft zukommt, konnte offen bleiben.
  • LAG-KOELN, 13.03.2009, 4 Ta 76/09
    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nach Instanzende dann erfolgen, wenn der Antrag vor Instanzende mit unvollständigen Angaben und Unterlagen nach § 117 Abs. 3 und 4 ZPO eingereicht worden ist und das Gericht eine Nachfrist zur Einreichung der noch fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat. Eine nach dem Ende der Instanz...
  • BGH, 19.02.2009, V ZB 54/08
    Beschlüsse über die Aufstellung oder die Ausführung des Teilungsplans, die der sofortigen Beschwerde unterliegen, sind den Beteiligten zuzustellen; die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beginnt mit der Zustellung.
  • BGH, 23.09.2008, VIII ZR 85/08
    Die Zustellung einer bloßen Mitteilung der Geschäftsstelle über die vom Vorsitzenden der Berufungskammer gesetzte Frist zur Berufungserwiderung löst nicht die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO für die Einlegung der Anschlussberufung aus; es bedarf auch insoweit der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der richterlichen...
  • OLG-NAUMBURG, 15.04.2008, 8 WF 70/08
    Wird einer Partei eine Frist gesetzt, bestimmte Erklärungen zum PKH-Gesuch noch einzureichen, ist Voraussetzung für eine wirksame Fristsetzung, dass die Verfügung förmlich zugestellt wird.
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