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JuraForum.deGesetzeZPO§ 328 ZPO - Anerkennung ausländischer Urteile 

Stand: 20.05.2013

§ 328 ZPO - Anerkennung ausländischer Urteile

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 2 (Urteil)

(1) Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen:

1.
wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind;
2.
wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsmäßig oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte;
3.
wenn das Urteil mit einem hier erlassenen oder einem anzuerkennenden früheren ausländischen Urteil oder wenn das ihm zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;
4.
wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist;
5.
wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.

(2) Die Vorschrift der Nummer 5 steht der Anerkennung des Urteils nicht entgegen, wenn das Urteil einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet war.



Weitere Vorschriften um § 328 ZPO

Entscheidungen zu § 328 ZPO

  • OLG-STUTTGART, 27.07.2009, 5 U 39/09
    1. Der Vollstreckbarerklärung eines amerikanischen Urteils, in dem dem Beklagten die Erstattung von Kosten aus einem vorangegangenen Rechtsstreit auferlegt wird, steht unter dem Gesichtspunkt des ordre public nicht entgegen, dass die Entscheidung sich nicht am Obsiegen bzw. Unterliegen in dem Urspruchsrechtsstreit orientiert, sondern...
  • BGH, 02.07.2009, IX ZR 152/06
    Die Doppelexequatur von Schiedssprüchen ist auch dann unzulässig, wenn das Recht des ersten Exequatururteils der doctrine of merger folgt (Aufgabe von BGH, Urteil vom 27. März 1984 - IX ZR 24/83, NJW 1984, 2765).
  • OLG-NUERNBERG, 30.10.2008, 11 UF 116/08
    Im Einzelfall kann von der Aussetzung eines Scheidungsverfahrens bis zur Entscheidung der Landesjustizverwaltung über die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils abgesehen werden.
  • OLG-DUESSELDORF, 11.09.2008, I-24 W 7/06
    Weisen Honorarrechnungen eines ausländischen (hier: dänischen) Rechtsanwalts, die zum Erlass eines dänischen Versäumnisurteils geführt haben, zahlreiche Fehler, Ungenauigkeiten und Ungereimtheiten auf und stehen einzelne Honorare in einem krassen Missverhältnis zu dem anwaltlichen Aufwand, so kann dies den Schluss auf objektiv...
  • BGH, 28.05.2008, XII ZR 61/06
    Die Scheidung nach mosaischem Recht durch Übergabe des Scheidebriefs (Get) ist eine rechtsgeschäftliche Scheidung (Privatscheidung) und keine Statusentscheidung des Rabbinatsgerichts (Anschluss an Senatsurteil vom 2. Februar 1994 XII ZR 148/92 FamRZ 1994, 434 ff.). Maßstab für die Anerkennung einer solchen ausländischen...
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Erwähnungen von § 328 ZPO in anderen Vorschriften

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