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JuraForum.deGesetzeZPO§ 328 ZPO - Anerkennung ausländischer Urteile 

§ 328 ZPO - Anerkennung ausländischer Urteile

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 2 (Urteil)

(1) Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen:

(2) Die Vorschrift der Nummer 5 steht der Anerkennung des Urteils nicht entgegen, wenn das Urteil einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet war.


Fußnoten:


Zu § 328: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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