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JuraForum.deGesetzeZPO§ 327 ZPO - Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung 

Stand: 20.05.2013

§ 327 ZPO - Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 2 (Urteil)

(1) Ein Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht ergeht, wirkt für und gegen den Erben.

(2) Das Gleiche gilt von einem Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über einen gegen den Nachlass gerichteten Anspruch ergeht, wenn der Testamentsvollstrecker zur Führung des Rechtsstreits berechtigt ist.


Weitere Vorschriften um § 327 ZPO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 327 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
    • § 728 Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker

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