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JuraForum.deGesetzeZPO§ 326 ZPO - Rechtskraft bei Nacherbfolge 

Stand: 19.04.2013

§ 326 ZPO - Rechtskraft bei Nacherbfolge

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 2 (Urteil)

(1) Ein Urteil, das zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen gegen den Vorerben als Erben gerichteten Anspruch oder über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht, wirkt, sofern es vor dem Eintritt der Nacherbfolge rechtskräftig wird, für den Nacherben.

(2) Ein Urteil, das zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht, wirkt auch gegen den Nacherben, sofern der Vorerbe befugt ist, ohne Zustimmung des Nacherben über den Gegenstand zu verfügen.


Weitere Vorschriften um § 326 ZPO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 326 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
    • § 728 Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker

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