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JuraForum.deGesetzeZPO§ 325a ZPO - Feststellungswirkung des Musterentscheids *) 

Stand: 17.06.2013

§ 325a ZPO - Feststellungswirkung des Musterentscheids *)

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 2 (Urteil)

Für die weitergehenden Wirkungen des Musterentscheids gelten die Vorschriften des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes.



Weitere Vorschriften um § 325a ZPO

Entscheidungen zu § 325a ZPO

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 25.06.2009, 27 W 92/08
    1. Titelumschreibung bei Rechtsnachfolge: Der gutgläubige Erwerb eines Rechtsnachfolgers des Vollstreckungsschuldners steht nur dann der Rechtskrafterstreckung und der Titelumschreibung zu seinen Lasten entgegen, wenn durch die Vollstreckung in seine gutgläubig erworbene Rechtsposition eingegriffen würde. 2. Die Anwartschaft auf...
  • BGH, 02.12.2008, VI ZR 312/07
    a) Die Verletztenrente aus der Unfallversicherung vermindert infolge der Kongruenz mit dem Erwerbsschaden des Verletzten den Anspruch des Arbeitgebers auf Ersatz wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit geleisteter Lohnfortzahlungen. b) Die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht des in Anspruch...
  • OLG-KOBLENZ, 24.09.2007, 12 U 1437/04
    Ein Entlastungsbeschluss der Gesellschafterversammlung ist bei Selbstentlassung von Aufsichtsratsmitgliedern nicht ohne weiteres nichtig. Unwirksam sind nur die zu Unrecht abgegebenen Stimmen. Zu prüfen ist daher, ob das Abstimmungsergebnis sich nach Abzug der nichtigen Stimmen ändert. Eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung über...
  • HESSISCHES-LAG, 15.12.2006, 16 Ta 566/06
    Zur Frage, ob ein Kündigungsrechtsstreit ausgesetzt werden kann, wenn der Kläger in einem anderen Verfahren einen Dritten auf Feststellung des Bestandes eines Arbeitsverhältnisses mit der Begründung in Anspruch nimmt, das Arbeitsverhältnis sei vor Kündigung auf diesen Dritten übergegangen.
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 10.10.2006, 4 U 382/05
    a. Wird einem Gesellschafter die Teilnahme an einer in der allgemeinen Urlaubszeit anberaumten Gesellschafterversammlung, in der ihn persönlich betreffende Beschlüsse gefasst werden sollen, unmöglich gemacht oder erschwert und sein urlaubsbedingter Wunsch um Terminsverlegung ohne anerkennenswerten Grund ignoriert, ist den dort...
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