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JuraForum.deGesetzeZPO§ 325 ZPO - Subjektive Rechtskraftwirkung 

Stand: 20.05.2013

§ 325 ZPO - Subjektive Rechtskraftwirkung

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 2 (Urteil)

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 325 ZPO

Entscheidungen zu § 325 ZPO

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 25.06.2009, 27 W 92/08
    1. Titelumschreibung bei Rechtsnachfolge: Der gutgläubige Erwerb eines Rechtsnachfolgers des Vollstreckungsschuldners steht nur dann der Rechtskrafterstreckung und der Titelumschreibung zu seinen Lasten entgegen, wenn durch die Vollstreckung in seine gutgläubig erworbene Rechtsposition eingegriffen würde. 2. Die Anwartschaft auf...
  • BGH, 02.12.2008, VI ZR 312/07
    a) Die Verletztenrente aus der Unfallversicherung vermindert infolge der Kongruenz mit dem Erwerbsschaden des Verletzten den Anspruch des Arbeitgebers auf Ersatz wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit geleisteter Lohnfortzahlungen. b) Die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht des in Anspruch...
  • OLG-KOBLENZ, 24.09.2007, 12 U 1437/04
    Ein Entlastungsbeschluss der Gesellschafterversammlung ist bei Selbstentlassung von Aufsichtsratsmitgliedern nicht ohne weiteres nichtig. Unwirksam sind nur die zu Unrecht abgegebenen Stimmen. Zu prüfen ist daher, ob das Abstimmungsergebnis sich nach Abzug der nichtigen Stimmen ändert. Eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung über...
  • HESSISCHES-LAG, 15.12.2006, 16 Ta 566/06
    Zur Frage, ob ein Kündigungsrechtsstreit ausgesetzt werden kann, wenn der Kläger in einem anderen Verfahren einen Dritten auf Feststellung des Bestandes eines Arbeitsverhältnisses mit der Begründung in Anspruch nimmt, das Arbeitsverhältnis sei vor Kündigung auf diesen Dritten übergegangen.
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 10.10.2006, 4 U 382/05
    a. Wird einem Gesellschafter die Teilnahme an einer in der allgemeinen Urlaubszeit anberaumten Gesellschafterversammlung, in der ihn persönlich betreffende Beschlüsse gefasst werden sollen, unmöglich gemacht oder erschwert und sein urlaubsbedingter Wunsch um Terminsverlegung ohne anerkennenswerten Grund ignoriert, ist den dort...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 325 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 325 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
        • Titel 1 (Verfahren bis zum Urteil)
      • § 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
    • § 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger

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