JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 323b ZPO - Verschärfte Haftung
Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
Titel 2 (Urteil)
Die Rechtshängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage steht bei der Anwendung des § 818 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Rechtshängigkeit einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten Beträge gleich.
Fußnoten:
Zu § 323b: Eingefügt durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).
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