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JuraForum.deGesetzeZPO§ 323b ZPO - Verschärfte Haftung 

§ 323b ZPO - Verschärfte Haftung

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 2 (Urteil)

Die Rechtshängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage steht bei der Anwendung des § 818 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Rechtshängigkeit einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten Beträge gleich.


Fußnoten:


Zu § 323b: Eingefügt durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).



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