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JuraForum.deGesetzeZPO§ 320 ZPO - Berichtigung des Tatbestandes 

Stand: 20.05.2013

§ 320 ZPO - Berichtigung des Tatbestandes

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 2 (Urteil)

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Über den Antrag ist mündlich zu verhandeln, wenn eine Partei dies beantragt.

(4) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(5) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.



Weitere Vorschriften um § 320 ZPO

Entscheidungen zu § 320 ZPO

  • OLG-THUERINGEN, 04.05.2009, 4 U 757/07
    1. Nach § 320 Abs. 1 ZPO kann - binnen einer zweiwöchigen Frist - die Berichtigung des Tatbestands beantragt werden, wenn dieser Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält. Das gilt auch für tatbestandliche Feststelllungen in einem Berufungsurteil. 2. Bei Berufungsurteilen beschränkt sich die...
  • OLG-KARLSRUHE, 20.11.2008, 17 U 364/08
    1. Eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO ist nur zulässig, soweit der Tatbestand die verstärkte Beweiskraft gemäß § 314 ZPO besitzt (Anschluss BGH, NJW 1983, 2030, 2032). 2. Der Antrag, die tatbestandlichen Feststellungen in einem Berufungsurteil zu berichtigen, ist daher unzulässig, soweit er darauf gerichtet ist,...
  • OLG-BREMEN, 11.10.2007, 2 U 117/01
    1. Wird eine für eine Tischlerei bestimmte Bandsäge mit einem Lastkraftwagen angeliefert und soll sie dort von der Ladefläche des Fahrzeugs mittels einer Seilwinde und eines Hubwagens abgesetzt werden, wobei der Fahrer des Lastkraftwagens schon vor Antritt der Fahrt davon ausgegangen ist, er werde den Abladevorgang allein...
  • BGH, 08.01.2007, II ZR 334/04
    a) Das "aus dem Berufungsurteil ersichtliche Parteivorbringen" (§ 559 Abs. 1 ZPO n.F.) erbringt nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen in der Berufungsinstanz. Dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll, nicht jedoch durch den Inhalt der Schriftsätze entkräftet werden. b) Selbst bei einem Widerspruch...
  • OLG-FRANKFURT, 30.10.2006, 1 W 51/06
    1. Wird vom erstinstanzlichen Gericht über einen Tatbestandsberichtigungsantrag ohne mündliche Verhandlung entschieden, obwohl ein entsprechender Antrag gem. § 320 Abs. 3 ZPO ausdrücklich gestellt war, begründet dies einen erheblichen Verfahrensmangel, welcher ausnahmsweise entgegen § 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO die sofortige...
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