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JuraForum.deGesetzeZPO§ 32 ZPO - Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung 

Stand: 20.05.2013

§ 32 ZPO - Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 1 (Gerichte)
         Titel 2 (Gerichtsstand)

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.



Weitere Vorschriften um § 32 ZPO

Entscheidungen zu § 32 ZPO

  • OLG-MUENCHEN, 07.05.2009, 31 AR 232/09
    Zur gerichtlichen Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzung im Internet.
  • OLG-SCHLESWIG, 04.09.2008, 5 U 168/07
    Ein erstinstanzliches Gericht nimmt seine Zuständigkeit dann nicht willkürlich an, wenn es bei der in Rechtsprechung und Literatur streitigen Auslegung der Norm, auf die es seine Zuständigkeit stützt, der umfassend und jedenfalls vertretbar begründeten Auffassung in einer jüngeren Entscheidung eines Oberlandesgerichtes folgt,...
  • BGH, 20.05.2008, X ARZ 98/08
    a) Für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO genügt es, dass ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand der Streitgenossen nicht zuverlässig feststellbar ist. b) Ist für die Ansprüche gegen einen Streitgenossen ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet, so kann das für diesen zuständige Gericht...
  • OLG-NUERNBERG, 20.03.2008, 3 AR 409/08
    Für die Anwendung von § 32 b ZPO ist die Übergabe des Prospektes nicht erforderlich. Es reicht aus, dass der Inhalt des Prospekts Grundlage des Anlageberatungsgesprächs war.
  • OLG-STUTTGART, 08.11.2007, 7 U 104/07
    1. Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes "für sämtliche Streitigkeiten" umfasst im Zweifel auch die Geltendmachung konkurrierender deliktischer Schadensersatzansprüche. Dies gilt auch bei einer Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 2. Die mit der Klage geltend gemachte Anfechtung des Vertrages lässt die Wirksamkeit...
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