- OLG-MUENCHEN, 07.05.2009, 31 AR 232/09
Zur gerichtlichen Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzung im Internet.
- OLG-SCHLESWIG, 04.09.2008, 5 U 168/07
Ein erstinstanzliches Gericht nimmt seine Zuständigkeit dann nicht willkürlich an, wenn es bei der in Rechtsprechung und Literatur streitigen Auslegung der Norm, auf die es seine Zuständigkeit stützt, der umfassend und jedenfalls vertretbar begründeten Auffassung in einer jüngeren Entscheidung eines Oberlandesgerichtes folgt,...
- BGH, 20.05.2008, X ARZ 98/08
a) Für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO genügt es, dass ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand der Streitgenossen nicht zuverlässig feststellbar ist.
b) Ist für die Ansprüche gegen einen Streitgenossen ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet, so kann das für diesen zuständige Gericht...
- OLG-NUERNBERG, 20.03.2008, 3 AR 409/08
Für die Anwendung von § 32 b ZPO ist die Übergabe des Prospektes nicht erforderlich. Es reicht aus, dass der Inhalt des Prospekts Grundlage des Anlageberatungsgesprächs war.
- OLG-STUTTGART, 08.11.2007, 7 U 104/07
1. Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes "für sämtliche Streitigkeiten" umfasst im Zweifel auch die Geltendmachung konkurrierender deliktischer Schadensersatzansprüche. Dies gilt auch bei einer Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Die mit der Klage geltend gemachte Anfechtung des Vertrages lässt die Wirksamkeit...
- OLG-DRESDEN, 13.08.2007, 1 AR 45/07
Nach den durch Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes vom 22.06.2005 (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)geschaffenen Übergangsvorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 3, 4 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz gilt § 13 Abs. 2 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz in der bis zum 30.06.2005 geltenden Fassung dort, soweit es sich um Verkaufsprospekte handelt,...
- OLG-FRANKFURT, 19.07.2007, 1 W 41/07
Für einen Amtshaftungsanspruch (Art. 34 GG / § 839 BGB) ist ein deliktischer Gerichtsstand (§ 32 ZPO) auch dort gegeben, wo es - aufgrund positiven Tuns oder Unterlassens - zu einer Vermögensbeeinträchtigung des Anspruchstellers gekommen ist; das ist regelmäßig dort der Fall, wo der Anspruchsteller seinen (Wohn-) Sitz hat, nicht...
- LAG-BADEN-WUERTTEMBERG, 24.05.2007, 9 Ta 2/07
1. Wenn ein Gewerkschaftssekretär einen Vertreter eines Arbeitgeberverbandes persönlich diffamiert, ist für die Entscheidung über einen Unterlassungsanspruch der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
2. Das gilt nicht, wenn die Äußerung einen Bezug zur Tätigkeit der Koalitionen hat. Den hat derjenige zu beweisen,...
- OLG-MUENCHEN, 16.05.2007, 31 AR 119/07
1. Die Zuständigkeitskonzentration am Sitz des Anbieters der Vermögensanlage für Schadensersatzklagen gegen Prospektverantwortliche aufgrund fehlerhafter öffentlicher Kapitalmarktinformationen setzt nicht voraus, dass der Anbieter mitverklagt ist.
2. Ist der Anbieter der Vermögensanlage bereits im Handelsregister gelöscht, so...
- OLG-HAMBURG, 19.04.2007, 1 Kart-U 5/06
Zur Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche wegen im Ausland veranlasster Liefersperren, die sich im Inland auswirken.
- OLG-FRANKFURT, 01.02.2007, 6 U 63/06
1. Die örtliche Zuständigkeit einer Marken-Löschungsklage bestimmt sich nicht nach § 32 ZPO.
2. Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Kollektivmarken "Volksbank" / "VR Volksbank Raiffeisenbank" und der Marke "DRSB Deutsche Volksbank".
- BGH, 30.01.2007, X ARZ 381/06
Wird ein Beklagter wegen Verletzung eines Anlageberatungsvertrages auf Schadensersatz in Anspruch genommen, findet § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO keine Anwendung, auch wenn sich der Beklagte bei der Beratung auch auf öffentliche Kapitalmarktinformationen bezogen hat.
- OLG-MUENCHEN, 10.11.2006, 31 AR 114/06
1. Richtet sich bei bereits anhängiger Klage die Zuständigkeit im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 2 ZPO (hypothetische BGH-Zuständigkeit), so ist dasjenige Oberlandesgericht zuständig, zu dessen Bezirk das "zuerst mit der Sache befasste Gericht" gehört, unabhängig davon, ob dort einer der Streitgenossen seinen allgemeinen...
- OLG-KOBLENZ, 12.10.2006, 4 SmA 21/06
Der Geltungsbereich des § 32b ZPO erstreckt sich auch auf den sogenannten grauen Kapitalmarkt.
Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 32b ZPO auf Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung und ein Ausschluss vertraglicher Schadensersatzansprüche finden weder im Wortlaut noch in der Gesetzesbegründung eine Stütze.
- KAMMERGERICHT-BERLIN, 01.06.2006, 28 AR 28/06
1. Für Schadensersatzklagen wegen ärztlicher Kunstfehler sind gemäß § 32 ZPO - unabhängig vom Behandlungsort - grundsätzlich auch die Gerichte am Wohnort des Verletzten zuständig.
2. Der Verbrauch des Wahlrechts nach § 35 ZPO steht einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 I Nr. 3 ZPO entgegen.
- KAMMERGERICHT-BERLIN, 30.05.2006, 26 U 14/04
1. Zur Frage der internationalen Zuständigkeit im Verhältnis zur Russischen Förderation.
2. Rechtsrat - auch in Manuskriptform oder als Kurzgutachten - entbehrt regelmäßig der für urheberrechtlichen Schutz erforderlichen Schöpfungshöhe.
- OLG-KOBLENZ, 28.03.2006, 4 SmA 48/05
1. Ist ausnahmsweise im Verfahren über die Gerichtsstandsbestimmung eine Kostenentscheidung veranlasst und wurde diese zunächst nicht getroffen, kann in entsprechender Anwendung von § 321 ZPO eine Beschlussergänzung in der zweiwöchigen Frist des § 321 Abs. 2 ZPO beantragt werden.
2. Wird ein Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung...
- SAARLAENDISCHES-OLG, 15.12.2005, 8 U 330/04
a) Der Anwendungsbereich der Prospekthaftung im engeren Sinn ist erst dann eröffnet, wenn der Prospekt, aufgrund dessen ein Kapitalanleger den Prospektverantwortlichen in Anspruch nimmt, Grundlage der Anlageentscheidung gewesen ist; hieran fehlt es, wenn der Anleger vom Inhalt des Prospekts bei seiner Anlageentscheidung keine Kenntnis...
- OLG-FRANKFURT, 22.09.2005, 1 U 55/05
Zum Gerichtsstand bei möglichen Schadensersatzanprüchen von Aktionären wegen behaupteter Kursmanipulationen.
- LAG-KOELN, 28.07.2005, 6 Ta 192/05
Für eine außerordentliche sofortige Beschwerde gegen den kraft Gesetzes unanfechtbaren Verweisungsbeschluss, mit dem das Arbeitsgericht seine örtliche Zuständigkeit verneint, ist schon deswegen kein Raum, weil im Ausnahmefall der greifbaren Gesetzeswidrigkeit das Arbeitsgericht sowohl weiter - als auch zurückweisen kann.