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JuraForum.deGesetzeZPO§ 32 ZPO - Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung 

§ 32 ZPO - Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 1 (Gerichte)
         Titel 2 (Gerichtsstand)

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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