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JuraForum.deGesetzeZPO§ 318 ZPO - Bindung des Gerichts 

§ 318 ZPO - Bindung des Gerichts

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 2 (Urteil)

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      • Dritter Abschnitt (Entschädigung des Verletzten)
    • § 406 Entscheidung über den Antrag

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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