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JuraForum.deGesetzeZPO§ 318 ZPO - Bindung des Gerichts 

Stand: 20.05.2013

§ 318 ZPO - Bindung des Gerichts

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 2 (Urteil)

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.



Weitere Vorschriften um § 318 ZPO

Entscheidungen zu § 318 ZPO

  • OLG-THUERINGEN, 17.06.2009, 4 U 788/08
    1. Bei der Prozessführungsbefugnis (einer Partei) handelt es sich um eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen eine Klage unzulässig ist. Einer Zulässigkeitsrüge (einer Partei) bedarf es nicht; das Gericht muss das Fehlen (der Prozessführungsbefugnis) in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen berücksichtigen....
  • SAECHSISCHES-OVG, 26.03.2009, 3 B 625/07
    1. Ein Erstattungsanspruch i. S. v. § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG ist ausgeschlossen, wenn es der Betroffene schuldhaft unterlassen hat, den Eintritt des Vermögensnachteils durch Einlegung eines Rechtsbehelfs zu verhindern. 2. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Erlass eines Endurteils anstatt des...
  • SAECHSISCHES-OVG, 25.03.2009, 5 B 409/07
    Zur Kostenfreiheit eines Feuerwehreinsatzes: Von einer unrichtigen Sachbehandlung ist bei einem Feuerwehreinsatz dann auszugehen, wenn bei der Durchführung des Einsatzes offensichtliche und schwere Fehler unterlaufen sind und diese zu vermeidbaren (Mehr-)Kosten geführt haben.
  • OVG-SACHSEN-ANHALT, 24.04.2008, 2 L 378/06
    1. Ist in dem der bei der Geschäftsstelle des Gerichts niedergelegten Urteilstenor entgegen dem Beratungsergebnis der Kammer versehentlich der Ausspruch über die Zulassung der Berufung unterblieben, fasst aber das Gericht in einem (von den Beteiligten nicht angegriffenen) Berichtigungsbeschluss, der dem zugestellten Urteilsabdruck...
  • OLG-ROSTOCK, 03.12.2007, 10 UF 136/07
    Die Beschwerde gegen einen noch nicht wirksam gewordenen Beschluss zum Umgangs- und Sorgerecht ist zulässig, wenn dieser den Rechtsschein einer bereits wirksamen Entscheidung erweckt.
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Erwähnungen von § 318 ZPO in anderen Vorschriften

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