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JuraForum.deGesetzeZPO§ 317 ZPO - Urteilszustellung und -ausfertigung 

Stand: 20.05.2013

§ 317 ZPO - Urteilszustellung und -ausfertigung

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 2 (Urteil)

(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.

(2) Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.

(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck gemäß § 298 erteilt werden.

(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(5) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines in Papierform vorliegenden Urteils können durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130b) erteilt werden. Die Telekopie hat eine Wiedergabe der Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie des Gerichtssiegels zu enthalten. Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.

(6) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.



Weitere Vorschriften um § 317 ZPO

Entscheidungen zu § 317 ZPO

  • BGH, 30.05.2007, XII ZB 82/06
    a) Legen namens der unterlegenen Partei zwei Prozessbevollmächtigte unabhängig voneinander Berufung ein und nimmt einer von ihnen später "die Berufung" ohne einschränkenden Zusatz zurück, so bewirkt dies den Verlust des Rechtsmittels. b) In der Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten kann der Widerruf der Bestellung eines...
  • BGH, 24.05.2006, IV ZB 47/05
    Die Wirksamkeit der Urteilszustellung wird nicht davon berührt, dass die zur Zustellung verwendete Ausfertigung von der Urschrift des Urteils abweicht, wenn es sich bei dem Mangel der Ausfertigung um einen Fehler handelt, der - wäre er bei der Urteilsabfassung selbst unterlaufen - gemäß § 319 ZPO hätte korrigiert werden können....
  • OLG-FRANKFURT, 10.10.2005, 3 UF 202/05
    1. Der für rechtsmittelfähige Beschlüsse geltende Begründungszwang und das Unterschriftsgebot verlangen als Bestandteil einer geordneten Rechtspflege, dass die Berechnung zur Höhe des Versorgungsausgleichs ein tragender und nachvollziehbarer Teil der Begründung der Entscheidung sein muss. Verweise auf außerhalb des geschlossenen...
  • LAG-NIEDERSACHSEN, 04.06.2004, 10 Ta 241/04
    1. Prozesskostenhilfe ist wegen fehlender Vollstreckungsaussichten nur dann zu versagen, wenn die Aussichtslosigkeit der Vollstreckung endgültig beziehungsweise dauernd oder zumindest auf unabsehbare Zeit feststeht und dem Gläubiger kein Rechtsnachteil zum Beispiel durch Verjährung oder durch Zeitablauf bedingte...
  • HESSISCHER-VGH, 17.08.2001, 3 UZ 1911/01.A
    Die Urschrift des Urteils muss von den Richtern unterzeichnet sein, die an der Entscheidung mitgewirkt haben. Für die Ausfertigungen des Urteils reicht es aus, dass die Namen der mitwirkenden Richter in Maschinenschrift wiedergegeben werden (wie BVerwG, U. v. 24.05.1984 - 3 C 48.83 - Buchholz 310 § 117 Nr. 23 m.w.N.).
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 317 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 317 ZPO:

  • Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
    • Dritter Teil (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      • Erster Abschnitt (Urteilsverfahren)
        • Erster Unterabschnitt (Erster Rechtszug)
      • § 50 Zustellung
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
        • Titel 2 (Urteil)
      • § 329 Beschlüsse und Verfügungen
    • Buch 7 (Mahnverfahren)
  • § 697 Einleitung des Streitverfahrens

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