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JuraForum.deGesetzeZPO§ 314 ZPO - Beweiskraft des Tatbestandes 

Stand: 20.05.2013

§ 314 ZPO - Beweiskraft des Tatbestandes

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 2 (Urteil)

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.



Weitere Vorschriften um § 314 ZPO

Entscheidungen zu § 314 ZPO

  • OLG-THUERINGEN, 04.05.2009, 4 U 757/07
    1. Nach § 320 Abs. 1 ZPO kann - binnen einer zweiwöchigen Frist - die Berichtigung des Tatbestands beantragt werden, wenn dieser Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält. Das gilt auch für tatbestandliche Feststelllungen in einem Berufungsurteil. 2. Bei Berufungsurteilen beschränkt sich die...
  • OLG-KARLSRUHE, 20.11.2008, 17 U 364/08
    1. Eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO ist nur zulässig, soweit der Tatbestand die verstärkte Beweiskraft gemäß § 314 ZPO besitzt (Anschluss BGH, NJW 1983, 2030, 2032). 2. Der Antrag, die tatbestandlichen Feststellungen in einem Berufungsurteil zu berichtigen, ist daher unzulässig, soweit er darauf gerichtet ist,...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 21.08.2008, 8 U 289/07
    Lässt sich ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung auf mehrere Beratungsfehler stützen, so beginnt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist nicht die für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen, wenn sämtliche Beratungsfehler denselben Schaden nach sich zogen (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 9.11.2007 - V ZR 25/07).
  • BGH, 08.11.2007, I ZR 99/05
    Die Beweiswirkung gemäß § 314 Satz 1 ZPO erstreckt sich bei einer Entscheidung, die im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO ergangen ist, nur auf dasjenige Parteivorbringen, das Gegenstand einer mündlichen Verhandlung gewesen ist.
  • LAG-BERLIN-BRANDENBURG, 20.08.2007, 10 Sa 1164/07
    Wenn ein Sozialplan für eine Betriebsänderung (hier Stilllegung zum 31.12.2010) schon mehr als 7 Jahre im Voraus vereinbart wird, hat ein Arbeitnehmer auch bei einer Eigenkündigung zu einem Termin mehr als 4 Jahre vor Ende der Betriebsänderung schon Anspruch auf die Sozialplanabfindung.
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