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JuraForum.deGesetzeZPO§ 313 ZPO - Form und Inhalt des Urteils 

Stand: 20.05.2013

§ 313 ZPO - Form und Inhalt des Urteils

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 2 (Urteil)

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.



Weitere Vorschriften um § 313 ZPO

Entscheidungen zu § 313 ZPO

  • OLG-FRANKFURT, 16.04.2009, 6 U 238/08
    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Lebensmittelzutat als "neuartig" im Sinne der Novel-Food-Verordnung einzustufen ist und wie die Darlegungs- und Beweislast in diesem Fall verteilt ist.
  • OLG-NAUMBURG, 26.02.2009, 1 U 76/08
    1. Auch bei der Nutzung von Sondersignalen ist der Fahrer eines Rettungswagens verpflichtet, sich in einen Kreuzungsbereich langsam hineinzutasten und sorgfältig zu beobachten, ob sein Sondersignal von allen anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen und beachtet wird. 2. Bewertung des Verursachungsanteils des Fahrers eines...
  • OLG-NAUMBURG, 12.02.2009, 4 UF 93/08
    Es fehlt an einer außergewöhnlichen Verzögerung, wenn die Folgesache (hier: Zugewinn) im Wesentlichen zeitgleich mit der Ehesache entscheidungsreif ist, dies insbesondere, wenn evtl. Einwände bei einer Verfahrensförderung von Amts wegen rechtzeitig hätten erledigt sein können. Wer eine Folgesache im Verbund geltend macht, kann...
  • BAG, 20.01.2009, 9 AZR 677/07
    Der TV ATZ gestattet den tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien nicht, untertarifliche Aufstockungszahlungen zu vereinbaren.
  • BAG, 16.12.2008, 9 AZR 164/08
    1. Eine Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit, die die Arbeitszeit auf Null verringert, befreit den Arbeitnehmer auch dann von seiner Arbeitspflicht, wenn der Arbeitgeber vor Einführung der Kurzarbeit für die Zeit der Kurzarbeit Urlaub gewährt hat. Deshalb kann der mit der Festsetzung des Urlaubs bezweckte Leistungserfolg, die...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 313 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 313 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
        • Titel 2 (Urteil)
      • § 317 Urteilszustellung und -ausfertigung

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