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JuraForum.deGesetzeZPO§ 310 ZPO - Termin der Urteilsverkündung 

Stand: 20.05.2013

§ 310 ZPO - Termin der Urteilsverkündung

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 2 (Urteil)

(1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern.

(2) Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so muss es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein.

(3) Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach §§ 307, 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt. Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2).



Weitere Vorschriften um § 310 ZPO

Entscheidungen zu § 310 ZPO

  • OLG-DUESSELDORF, 20.09.2005, I-24 W 45/05
    Die Kostenfestsetzung ist gegen einen durch Teilurteil ausgeschiedenen Streitgenossen erst zulässig, wenn die in dem Schlussurteil enthaltene Kostengrundentscheidung auch ihm gegenüber Wirksamkeit erlangt hat, sei es durch Verkündung oder an Verkündungs statt durch Zustellung dieses Urteils.
  • LAG-HAMM, 14.07.2005, 16 Sa 2022/04
    1) Eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht ist trotz § 538 II Nr. 7 ZPO n.F. bei einem unzulässigen Teil-Urteil nach § 68 ArbGG nur dann möglich, wenn der Mangel zweitinstanzlich nicht anders behoben werden kann. 2) Bei einer fristlosen Kündigung und auf denselben Kündigungssachverhalt gestützten fristgemäßen Kündigung...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 14.03.2005, 12 U 46/04
    Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde nach § 418 ZPO erstreckt sich nicht darauf, dass unter der gegebenen Zustellungsanschrift eine Wohnung des Adressaten existiert. Die bloße Indizwirkung der Zustellungsurkunde, dass der Adressat unter der Zustellanschrift auch tatsächlich wohnhaft ist, kann durch eine plausible und schlüssige...
  • OLG-FRANKFURT, 08.06.2004, 2 W 29/04
    Die Wirksamkeit der Verkündung eines Urteils wird nicht dadurch infrage gestellt, dass es zeitlich früher als angekündigt verkündet wurde.
  • BGH, 19.05.2004, XII ZR 270/02
    Eine bei Verkündung nicht vollständig abgefaßte Entscheidung gilt als "nicht mit Gründen versehen", wenn der notwendige Inhalt nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Sie ist dann auf eine Rüge der Parteien...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 310 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 310 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
        • Titel 2 (Urteil)
      • § 315 Unterschrift der Richter
      • § 317 Urteilszustellung und -ausfertigung
      • § 329 Beschlüsse und Verfügungen

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