Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug) Abschnitt 1 (Verfahren vor den
Landgerichten) Titel 2 (Urteil)
(1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern.
(2) Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so muss es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein.
(3) Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach §§ 307, 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt. Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2).
Die Kostenfestsetzung ist gegen einen durch Teilurteil ausgeschiedenen Streitgenossen erst zulässig, wenn die in dem Schlussurteil enthaltene Kostengrundentscheidung auch ihm gegenüber Wirksamkeit erlangt hat, sei es durch Verkündung oder an Verkündungs statt durch Zustellung dieses Urteils.
1) Eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht ist trotz § 538 II Nr. 7 ZPO n.F. bei einem unzulässigen Teil-Urteil nach § 68 ArbGG nur dann möglich, wenn der Mangel zweitinstanzlich nicht anders behoben werden kann.
2) Bei einer fristlosen Kündigung und auf denselben Kündigungssachverhalt gestützten fristgemäßen Kündigung...
Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde nach § 418 ZPO erstreckt sich nicht darauf, dass unter der gegebenen Zustellungsanschrift eine Wohnung des Adressaten existiert.
Die bloße Indizwirkung der Zustellungsurkunde, dass der Adressat unter der Zustellanschrift auch tatsächlich wohnhaft ist, kann durch eine plausible und schlüssige...
Eine bei Verkündung nicht vollständig abgefaßte Entscheidung gilt als "nicht mit Gründen versehen", wenn der notwendige Inhalt nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Sie ist dann auf eine Rüge der Parteien...
Wird ein Urteil entgegen § 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht verkündet, den Parteien aber zum Zwecke der Verlautbarung förmlich zugestellt, so liegt eine bloß fehlerhafte Verlautbarung vor, die die Wirksamkeit der Entscheidung nicht berührt.
Ein im schriftlichen Verfahren vor dem anberaumten Verkündungstermin erlassenes...
Wird in einem Verfahren nicht schriftlich verhandelt, ergeht die gerichtliche Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung, wobei gemäß § 139 Abs. 1 ZPO in der mündlichen Verhandlung der Prozessstoff, der sich in der Regel aus den vorbereitenden Schriftsätzen, die innerhalb der Frist des § 132 Abs. 1 ZPO einzureichen sind,...
Ein Versäumnisurteil, dass in öffentlicher Sitzung verkündet worden ist, ist auch dann kein "Nichturteil", wenn es im Zeitpunkt der Verkündung noch nicht schriftlich vorlag und die vollständige Abfassung zunächst versehentlich unterbleibt.
Wird ein Urteil in einem gesondert bestimmten Termin verkündet, muss es vollständig vorliegen. Dies ist dann nicht gegeben, wenn im Tenor durch unterschiedliche Klammerangaben auf Seiten in den Akten verwiesen wird und die Leseabschrift von dem in Bezug genommenen Text abweicht. Dies ist jedoch dann unschädlich, wenn die...