JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 31 ZPO - Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 1 (Gerichte)
Titel 2 (Gerichtsstand)
Für Klagen, die aus einer Vermögensverwaltung von dem Geschäftsherrn gegen den Verwalter oder von dem Verwalter gegen den Geschäftsherrn erhoben werden, ist das Gericht des Ortes zuständig, wo die Verwaltung geführt ist.
© "§ 31 ZPO - Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum