Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeZPO§ 308a ZPO - Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen 

Stand: 19.04.2013

§ 308a ZPO - Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 2 (Urteil)

(1) Erachtet das Gericht in einer Streitigkeit zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder dem Mieter und dem Untermieter wegen Räumung von Wohnraum den Räumungsanspruch für unbegründet, weil der Mieter nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann, so hat es in dem Urteil auch ohne Antrag auszusprechen, für welche Dauer und unter welchen Änderungen der Vertragsbedingungen das Mietverhältnis fortgesetzt wird. Vor dem Ausspruch sind die Parteien zu hören.

(2) Der Ausspruch ist selbständig anfechtbar.



Weitere Vorschriften um § 308a ZPO

Entscheidungen zu § 308a ZPO

  • BAG, 25.02.2009, 4 AZR 41/08
    Die Tätigkeit als "Beschäftigte in der Bewachung in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs" in Lohngr. 2.0.10 des Lohntarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen ist durch eine objekt- und/oder personenbezogene Bewachung gekennzeichnet. Eine Tätigkeit, die auf die Einhaltung...
  • BAG, 20.01.2009, 9 AZR 677/07
    Der TV ATZ gestattet den tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien nicht, untertarifliche Aufstockungszahlungen zu vereinbaren.
  • OLG-KOBLENZ, 26.11.2008, 9 UF 653/06
    1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Scheidung iranischer Staatsangehöriger richtet sich für die Zeit nach dem 1. März 2005 nach der VO (EG) Nr. 2201/2003. 2. Bei der Geltendmachung des vertraglichen Scheidungsgrundes der Unterhaltswverweigerung nach iranischem Recht ist eine vorangehende Klage auf...
  • BAG, 28.08.2008, 2 AZR 63/07
    Der Arbeitgeber kann auch nach den zum 1. Januar 2004 erfolgten Änderungen der §§ 4 bis 7, § 13 Abs. 3 KSchG im Fall einer sozialwidrigen ordentlichen Kündigung die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG nur verlangen, wenn die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung allein auf der Sozialwidrigkeit, nicht...
  • BAG, 24.06.2008, 9 AZR 514/07
    Der Arbeitnehmer kann seinen Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der zu verringernden Arbeitszeit nicht mehr ändern, nachdem der Arbeitgeber sein Angebot auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit abgelehnt hat (§ 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG). Der geänderte Verteilungswunsch ist nur durch neuerliche Geltendmachung von...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Benutzer-Kommentare zu § 308a ZPO

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 308a ZPO - Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche