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JuraForum.deGesetzeZPO§ 308 ZPO - Bindung an die Parteianträge 

Stand: 17.06.2013

§ 308 ZPO - Bindung an die Parteianträge

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 2 (Urteil)

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.



Weitere Vorschriften um § 308 ZPO

Entscheidungen zu § 308 ZPO

  • BAG, 25.02.2009, 4 AZR 41/08
    Die Tätigkeit als "Beschäftigte in der Bewachung in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs" in Lohngr. 2.0.10 des Lohntarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen ist durch eine objekt- und/oder personenbezogene Bewachung gekennzeichnet. Eine Tätigkeit, die auf die Einhaltung...
  • BAG, 20.01.2009, 9 AZR 677/07
    Der TV ATZ gestattet den tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien nicht, untertarifliche Aufstockungszahlungen zu vereinbaren.
  • OLG-KOBLENZ, 26.11.2008, 9 UF 653/06
    1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Scheidung iranischer Staatsangehöriger richtet sich für die Zeit nach dem 1. März 2005 nach der VO (EG) Nr. 2201/2003. 2. Bei der Geltendmachung des vertraglichen Scheidungsgrundes der Unterhaltswverweigerung nach iranischem Recht ist eine vorangehende Klage auf...
  • BAG, 28.08.2008, 2 AZR 63/07
    Der Arbeitgeber kann auch nach den zum 1. Januar 2004 erfolgten Änderungen der §§ 4 bis 7, § 13 Abs. 3 KSchG im Fall einer sozialwidrigen ordentlichen Kündigung die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG nur verlangen, wenn die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung allein auf der Sozialwidrigkeit, nicht...
  • BAG, 24.06.2008, 9 AZR 514/07
    Der Arbeitnehmer kann seinen Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der zu verringernden Arbeitszeit nicht mehr ändern, nachdem der Arbeitgeber sein Angebot auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit abgelehnt hat (§ 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG). Der geänderte Verteilungswunsch ist nur durch neuerliche Geltendmachung von...
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