JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 307 ZPO - Anerkenntnis
Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
Titel 2 (Urteil)
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen.
Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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