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JuraForum.deGesetzeZPO§ 307 ZPO - Anerkenntnis 

Stand: 20.05.2013

§ 307 ZPO - Anerkenntnis

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 2 (Urteil)

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.



Weitere Vorschriften um § 307 ZPO

Entscheidungen zu § 307 ZPO

  • OLG-CELLE, 26.02.2009, 6 U 141/08
    Ein nach Klagänderung erst im Termin zur mündlichen Verhandlung abgegebenes Anerkenntnis ist kein sofortiges.
  • OLG-STUTTGART, 03.02.2009, 8 W 34/009
    Der Senat bleibt mit der überwiegenden Anzahl der Oberlandesgerichte dabei, dass auch ein "eingeschränktes" Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast zu einer Ermäßigung der Gerichtsgebühren nach Nr. 1211 GKG-KV von 3,0 auf 1,0 führt.
  • OLG-CELLE, 22.01.2009, 6 W 5/09
    Seit die Zivilprozessordnung dahin geändert ist, dass das Anerkenntnis keiner mündlichen Verhandlung mehr bedarf (§ 307 Satz 2 ZPO), sondern jederzeit möglich ist, muss der Beklagte es innerhalb derjenigen Frist abgeben, die das Gericht ihm zur Stellungnahme auf denjenigen Schriftsatz gesetzt hat, der nach einer Klagänderung den...
  • OLG-DUESSELDORF, 08.07.2008, I-24 U 151/07
    1. Zur Verrechnung von verspäteten, aber vom Pächter bestimmten Zahlungen auf rückständige Pachten. 2. Der Verpächter kann rückständige Pachten, die er auf andere Monate als der Pächter bezieht, durch Hilfsanträge geltend machen, und zwar auch noch im Berufungsrechtszug.
  • LAG-NIEDERSACHSEN, 29.05.2008, 5 Sa 1890/07
    Wird in Kenntnis der Aufrechnungsmöglichkeit ein Teilanerkenntnis erklärt, um gegen den anderen (nicht anerkannten) Teil des Anspruchs aufzurechnen, dann ist Aufrechnung gegen das Teilanerkenntnisurteil in der Berufung unzulässig.
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Erwähnungen von § 307 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 307 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
        • Titel 2 (Urteil)
      • § 310 Termin der Urteilsverkündung

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