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JuraForum.deGesetzeZPO§ 303 ZPO - Zwischenurteil 

Stand: 20.05.2013

§ 303 ZPO - Zwischenurteil

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 2 (Urteil)

Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.


Weitere Vorschriften um § 303 ZPO

Entscheidungen zu § 303 ZPO

  • BGH, 17.12.2008, XII ZB 125/06
    a) Hat das Landgericht fehlerhaft durch Beschluss statt durch Urteil entschieden, ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung gegen diesen Beschluss die sofortige Beschwerde zulässig. b) Ein Zwischenurteil über die Aufhebung eines trotz Unterbrechung des Rechtsstreits ergangenen Versäumnisurteils ist selbständig anfechtbar.
  • BSG, 19.09.2007, B 9/9a SB 49/06 B
    Ein Zwischenurteil nach § 130 Abs 2 SGG, das die Berufung für zulässig erklärt, kann nicht selbstständig, sondern nur mit dem Endurteil angefochten werden.
  • OLG-KARLSRUHE, 20.06.2007, 6 W 29/07
    Ein Zwischenurteil über die Leistung von Prozesskostensicherheit steht einer Ermäßigung der gerichtlichen Verfahrensgebühren entgegen (im Anschluss an OLG Düsseldorf, MDR 1999, 764; a.A. OLG München, MDR 2003, 115).
  • BAG, 27.02.2007, 3 AZR 618/06
    Ein Antrag des Arbeitgebers nach Chapter 11 des U.S.-Bankruptcy Code und das dadurch automatisch ausgelöste Reorganisationsverfahren unterbricht den Kündigungsschutzprozess. Die Aufnahme dieses Rechtsstreits durch den Kläger beendet jedoch die Unterbrechung. Für die Fortsetzung des Kündigungsschutzprozesses bedarf es nicht einer...
  • BGH, 05.12.2005, II ZB 2/05
    Ein Zwischenurteil, das sich seinem Inhalt nach nicht auf die Klärung einer prozessualen Vorfrage beschränkt, sondern tatsächlich eine Entscheidung über den materiellen Streitgegenstand trifft, ist als Sachurteil uneingeschränkt mit einem Rechtsmittel anfechtbar. Ein trotz fehlender Rechtshängigkeit erlassenes Urteil ist...
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