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JuraForum.deGesetzeZPO§ 302 ZPO - Vorbehaltsurteil 

Stand: 17.06.2013

§ 302 ZPO - Vorbehaltsurteil

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 2 (Urteil)

(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen.

(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach Vorschrift des § 321 beantragt werden.

(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.

(4) In Betreff der Aufrechnung, über welche die Entscheidung vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit anhängig. Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, ist das frühere Urteil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen und über die Kosten anderweit zu entscheiden. Der Kläger ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.



Weitere Vorschriften um § 302 ZPO

Entscheidungen zu § 302 ZPO

  • OLG-THUERINGEN, 17.06.2009, 4 U 788/08
    1. Bei der Prozessführungsbefugnis (einer Partei) handelt es sich um eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen eine Klage unzulässig ist. Einer Zulässigkeitsrüge (einer Partei) bedarf es nicht; das Gericht muss das Fehlen (der Prozessführungsbefugnis) in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen berücksichtigen....
  • OLG-OLDENBURG, 03.07.2008, 8 U 64/08
    1. Zulässigkeit eines Vorbehaltsurteils im Bauprozess. 2. Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Abnahme von Bauleistungen.
  • BAG, 28.11.2007, 5 AZB 44/07
    Hat der Beklagte gegen die Klageforderung mit einer Forderung aufgerechnet, für die das Gericht eines anderen Rechtswegs ausschließlich zuständig ist, kann das angerufene Gericht den Rechtsstreit nach einer rechtsbeständigen Erledigung der Klageforderung wegen der Gegenforderung an das zuständige Gericht verweisen. Einer...
  • BGH, 27.09.2007, VII ZR 80/05
    Ein Vorbehaltsurteil darf grundsätzlich nicht ergehen, wenn der Unternehmer gegenüber dem Anspruch des Bestellers auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten oder der Fertigstellungsmehrkosten mit einem Werklohnanspruch aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnet. Der Unternehmer kann sich gegenüber der Aufforderung des Bestellers...
  • OLG-KOBLENZ, 06.07.2007, 10 U 589/99
    Der unter Vorbehalt Verurteilte, der zur Abwendung der Vollstreckung gezahlt hat, kann den Ersatzanspruch nach § 302 Abs. 4 Satz 3 und 4 ZPO im Nachverfahren im Wege einer weiteren Hilfsaufrechnung geltend machen. Soweit die vorbehaltene Aufrechnung teilweise durchgreift, ist die Urteilssumme zunächst um den betreffenden Betrag zu...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 302 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 302 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 3 (Verfahren)
        • Titel 1 (Mündliche Verhandlung)
      • § 145 Prozesstrennung
    • Buch 5 (Urkunden- und Wechselprozess)
  • § 600 Nachverfahren

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