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JuraForum.deGesetzeZPO§ 301 ZPO - Teilurteil 

Stand: 20.05.2013

§ 301 ZPO - Teilurteil

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 2 (Urteil)

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.



Weitere Vorschriften um § 301 ZPO

Entscheidungen zu § 301 ZPO

  • OLG-DUESSELDORF, 12.02.2009, I-10 U 146/08
    Hängt die Entscheidung über eine Räumungs- und Zahlungsklage und eine Hilfswiderklage auf Rückzahlung der wegen vorhandener Mängel zuviel gezahlten Miete von der Vorfrage ab, ob die Minderung bzw. die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) durch eine formularvertragliche Aufrechnungs- Minderungs- und...
  • OLG-NAUMBURG, 12.02.2009, 4 UF 93/08
    Es fehlt an einer außergewöhnlichen Verzögerung, wenn die Folgesache (hier: Zugewinn) im Wesentlichen zeitgleich mit der Ehesache entscheidungsreif ist, dies insbesondere, wenn evtl. Einwände bei einer Verfahrensförderung von Amts wegen rechtzeitig hätten erledigt sein können. Wer eine Folgesache im Verbund geltend macht, kann...
  • BGH, 21.01.2009, XII ZR 21/07
    Über die Klage eines Mieters auf Feststellung, dass sein Mietverhältnis durch fristlose Kündigung aus wichtigem Grund beendet worden ist, kann nicht durch Teilurteil entschieden werden, wenn der Vermieter widerklagend Mietzins für die Zeit vor oder nach dem angeblichen Beendigungstermin begehrt.
  • OLG-NAUMBURG, 22.12.2008, 4 UF 62/08
    Besteht bei der DEBEKA eine Lebensversicherung auf Rentenbasis, ist sie am Verfahren zu beteiligen.
  • BGH, 19.11.2008, VIII ZR 47/07
    Ein Berufungsurteil, welches die Berufung gegen ein erstinstanzliches Teilurteil zurückweist, durch das unter Vornahme eines pauschalen Abschlages vom geltend gemachten Gesamtschaden ein Mindestschaden zuerkannt worden ist, verletzt § 301 ZPO, wenn das Berufungsgericht dabei durch konkrete Schadensberechnung einen Methodenwechsel...
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Erwähnungen von § 301 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 301 ZPO:

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