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JuraForum.deGesetzeZPO§ 300 ZPO - Endurteil 

Stand: 20.05.2013

§ 300 ZPO - Endurteil

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 2 (Urteil)

(1) Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil zu erlassen.

(2) Das Gleiche gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbundenen Prozessen nur der eine zur Endentscheidung reif ist.


Weitere Vorschriften um § 300 ZPO

Entscheidungen zu § 300 ZPO

  • BAG, 23.01.2007, 9 AZR 492/06
    1. Ergibt sich der Wille des Prozessvertreters des (Rechtsmittel-) Beklagten zur Abwehr des Sachantrags des (Rechtsmittel-) Klägers aus seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, so liegt keine Säumnis des (Rechtsmittel-) Beklagten vor, wenn dessen Prozessbevollmächtigter erklärt, er trete nunmehr nicht mehr für den...
  • OLG-CELLE, 18.07.2006, 14 U 94/06
    Enthält die Einspruchsschrift gegen einen Vollstreckungsbescheid keine handschriftliche Unterschrift, darf der Einspruch nicht ohne weiteres verworfen werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob in dem Schriftstück selbst Anzeichen für ein bewusstes und gewolltes Inverkehrbringen erkennbar sind (im Anschluss an BVerfG NJW 2002, 3534).
  • BAYERISCHER-VGH, 09.02.2004, 5 ZB 03.2842
    Ab Erlass eines Widerrufsbescheids gem. § 73 AsylVfG fehlt einer auf Einbürgerung (unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AuslG) gerichteten Verpflichtungsklage die für eine Sachentscheidung notwendige Entscheidungsreife (im Anschluss an BayVGH, Beschluss vom 14.10 2003, Az. 5 C 03.2024).

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