JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 30 ZPO - Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 1 (Gerichte)
Titel 2 (Gerichtsstand)
Für Klagen wegen Ansprüchen aus Bergung nach dem Achten Abschnitt des Fünften Buches des Handelsgesetzbuchs gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
© "§ 30 ZPO - Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum